In der Bekanntgabe der Vollmacht kann noch kein den Erfordernissen des § 160 Abs 1 ZPO entsprechender Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erblickt werden
GZ 1 Ob 30/18w, 27.02.2018
OGH: Nach § 160 Abs 1 ZPO dauert die Unterbrechung so lange, bis die Klägerin einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies dem Prozessgegner unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird. Demgemäß endet die Unterbrechung, wenn der neu bestellte Rechtsanwalt seine Bestellung „anzeigt“ und gleichzeitig einen Aufnahmeantrag stellt. In der Bekanntgabe der Vollmacht kann noch kein den Erfordernissen des § 160 Abs 1 ZPO entsprechender Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erblickt werden. Aus der Vollmachtsbekanntgabe allein ist der auf die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zielende Antragswille nicht deutlich erkennbar. Sollte das Erstgericht dennoch von einem Zweifelsfall ausgehen, wäre dem Einschreiter gem §§ 84, 85 ZPO die Verbesserung aufzutragen.