Die Frage, ob der Kläger konkrete Sachverhaltselemente zur Darlegung der spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs behaupten muss, kann nur davon abhängen, ob bei Verletzung der fraglichen Norm ein ausreichend gravierender Wettbewerbsvorteil geradezu typisch ist; diese Beurteilung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; wenn das Rekursgericht im Fall der Nichtübersetzung der Gebrauchsanweisung in die deutsche Sprache bei nur an sachkundiges Personal abgegebenen und nicht zur Eigenanwendung bestimmten Medizinprodukten nicht per se von einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs ausgeht und daher von der Klägerin konkrete Behauptungen dazu verlangt und sich nicht mit dem pauschalen Hinweis auf kostengünstigere Verhältnisse begnügt, ist darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken; Übersetzungskosten fallen nur einmal an; Druck- bzw Kopierkosten und Papierkosten fallen jedenfalls auf den ersten Blick nicht ins Gewicht
GZ 4 Ob 48/18i, 22.03.2018
OGH: Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht ieS zuzuordnende generelle Norm ist als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unerlaubte Handlung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Maßgebend für die Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die einschlägige Rsp oder die beständige Verwaltungspraxis.
Der Unterlassungsanspruch setzt ferner voraus, dass das beanstandete Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von rechtstreuen Mitbewerbern nicht bloß unerheblich zu beeinflussen. Die Eignung eines Rechtsbruchs zur spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs kann sich – ausgehend va von den typischen Auswirkungen des Rechtsbruchs – schon aus dem Normenverstoß als solchem ergeben. Ob es darüber hinaus – insbesondere bei der Verletzung wettbewerbsneutraler Normen – noch weiterer Sachverhaltselemente bedarf, aus denen die Eignung zur Beeinflussung des Wettbewerbs geschlossen werden kann, und die vom Kläger zu behaupten und zu beweisen wären, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; eine allgemeine Regel lässt sich dafür nicht aufstellen. Aus der von der Klägerin angeführten Unterscheidung zwischen marktverhaltensregelnden (wettbewerbsbezogenen und marktauftrittsbezogenen) Normen einerseits und marktneutralen Ordnungsvorschriften (Marktzutrittsregeln) andererseits kann somit keine generelle Behauptungs- und Beweislastregel abgeleitet werden.
Der Tatbestand des Rechtsbruchs soll verhindern, dass ein einzelner Mitbewerber durch Gesetz oder Vertrag festgelegte Verhaltenspflichten missachtet und sich dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Für die Wettbewerbsrelevanz ist nicht der Zweck oder Regelungsgegenstand der verletzten Norm, sondern die tatsächliche Auswirkung auf den Markt entscheidend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen nicht bloß unerheblich sein dürfen, sondern die Spürbarkeitsschwelle überschreiten müssen.
Die Frage, ob der Kläger konkrete Sachverhaltselemente zur Darlegung der spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs behaupten muss, kann daher nur davon abhängen, ob bei Verletzung der fraglichen Norm ein ausreichend gravierender Wettbewerbsvorteil geradezu typisch ist. Diese Beurteilung hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn das Rekursgericht im Fall der Nichtübersetzung der Gebrauchsanweisung in die deutsche Sprache bei nur an sachkundiges Personal abgegebenen und nicht zur Eigenanwendung bestimmten Medizinprodukten nicht per se von einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs ausgeht und daher von der Klägerin konkrete Behauptungen dazu verlangt und sich nicht mit dem pauschalen Hinweis auf kostengünstigere Verhältnisse begnügt, ist darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zu erblicken. Übersetzungskosten fallen nur einmal an; Druck- bzw Kopierkosten und Papierkosten fallen jedenfalls auf den ersten Blick nicht ins Gewicht.
Soweit die Klägerin ausführt, dass selbst bei Verletzung einer marktneutralen Vorschrift ein Rechtsbruch ohne weiteren Nachweis (einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs) begründet sei, wenn dem Beklagten eine vorsätzliche Missachtung der fraglichen Rechtsvorschrift anzulasten sei, übersieht sie, dass die Spürbarkeit mit der UWG-Novelle 2007 ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs 1 Z 1 UWG normiert wurde und zudem die subjektive Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs beim Unterlassungsanspruch keine Rolle spielt.