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Strafrecht

OGH: Fortsetzung der (bedingt obligatorischen) Haft gem § 29 ARHG iVm § 173 Abs 6 (§ 173 Abs 2 Z 1) StPO

Die Zulässigkeit bedingt obligatorischer Auslieferungshaft hängt davon ab, dass die Straftat sowohl nach dem Recht des Ausstellungsstaates als auch nach österreichischem Recht mit einer zumindest zehnjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist

30. 04. 2018
Gesetze:   § 29 ARHG, § 173 StPO
Schlagworte: Auslieferungs- und Rechtshilferecht, bedingt obligatorische Auslieferungshaft, Fluchtgefahr, zumindest zehnjährige Freiheitsstrafe

 
GZ 12 Os 4/18g, 24.01.2018
 
OGH: Der Einwand der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel bleibt ohne argumentative Auseinandersetzung mit den darauf bezogenen Erwägungen des OLG.
 
Hingegen trifft die Beschwerdekritik zu, wonach das OLG die Voraussetzungen bedingt obligatorischer Haft gem § 29 ARHG iVm § 173 Abs 6 (§ 173 Abs 2 Z 1) StPO im Hinblick auf die mangelnde Ausschließbarkeit von Fluchtgefahr willkürlich bejaht hat.
 
Die Auslieferungshaft dient zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens und damit auch der Gewährleistung der (hier) Strafverfolgung im ersuchenden Staat. Die Befürchtung, ob sich der Betroffene der österreichischen Strafverfolgung entziehen könnte, spielt demgemäß keine Rolle. Daher kann es bei der (gem § 29 Abs 1 ARHG sinngemäß vorzunehmenden) Prüfung der Frage, ob die Auslieferungshaft bedingt obligatorisch zu verhängen oder fortzusetzen ist, nicht ausschließlich auf die Strafdrohungen des Vollstreckungsstaats ankommen. Da für die Auslieferung im Geltungsbereich des ARHG die beiderseitige Strafbarkeit Voraussetzung der Auslieferung ist (§ 11 ARHG), hängt die Anwendbarkeit des § 29 ARHG iVm § 173 Abs 6 StPO konsequenterweise davon ab, dass die Straftat sowohl nach dem Recht des Ausstellungsstaates als auch nach österreichischem Recht mit einer zumindest zehnjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl auch § 29 Abs 6 ARHG, der wortgleich mit der Überschrift zu § 11 ARHG von einer „der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung“ spricht).
 
Indem das Beschwerdegericht die rechtliche Annahme, es sei gem § 173 Abs 6 StPO nicht auszuschließen, dass der in § 173 Abs 2 Z 1 StPO genannte Grund vorliege, allein aus der österreichischen Rechtslage ohne Berücksichtigung des Rechts des Ausstellungsstaates abgeleitet hat, hat es die mangelnde Ausschließbarkeit des Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 29 ARHG iVm § 173 Abs 6 [§ 173 Abs 2 Z 1] StPO) in unvertretbarer Weise bejaht.
 
 

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