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Zivilrecht

OGH: Zur Bestellung eines Verlassenschaftskurators iZm Oder-Konten

Behauptet ein Nachlassgläubiger, dass das gesamte Guthaben auf einem Oder-Konto in die Verlassenschaft fällt, so kann ihm der von ihm behauptete Anspruch der Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen werden, ohne dass es eines Verlassenschaftskurators bedarf

30. 04. 2018
Gesetze:   § 811 ABGB, § 154 AußStrG, § 166 AußStrG
Schlagworte: Verlassenschaftsverfahren, Überlassung an Zahlungs statt, Bestellung eines Verlassenschaftskurators, Oder-Konto, Nachlasszugehörigkeit

 
GZ 2 Ob 12/18f, 30.01.2018
 
OGH: Ein Verlassenschaftskurator ist ua zu bestellen, wenn dies zur Befriedigung oder Sicherstellung von Forderungen der Nachlassgläubiger erforderlich ist. Auf dieser Grundlage ist für einen nicht vertretenen Nachlass jedenfalls dann ein Kurator zu bestellen, wenn eine Forderung bestritten wurde und daher gegen einen nicht überschuldeten Nachlass ein Titel geschaffen werden muss oder wenn diese Forderung zwar unbestritten blieb, aber mangels Vertretung des Nachlasses keine Auszahlung erfolgen kann.
 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Forderung des Pflegeheimes ohnehin unbestritten ist und die (wenngleich nur teilweise) Befriedigung durch die beabsichtigte Überlassung an Zahlungs statt auch ohne Mitwirkung eines Kurators erfolgen kann. Dieses Einschreiten des Verlassgerichts wird im Regelfall die Bestellung eines Kurators erübrigen.
 
Bei Oder-Konten ist im Verlassenschaftsverfahren - mangels Bescheinigung des Gegenteils - eine anteilige Berechtigung der Kontoinhaber anzunehmen. Ob auch das weitere Guthaben in die Verlassenschaft gehört, kann nur in einem streitigen Verfahren geklärt werden. Diese Klärung kann aber ebenfalls ohne Bestellung eines Kurators erfolgen. Vielmehr genügt es, dass das Erstgericht dem Nachlassgläubiger den von ihm behaupteten Anspruch der Verlassenschaft (hier gegen die Witwe) im Ausmaß ihrer Restforderung an Zahlungs statt überlässt. Zwar ist dieser Anspruch im Verlassverfahren mit Null zu bewerten, weil mangels Bescheinigung des Gegenteils nur anteilige Nachlasszugehörigkeit der Konten anzunehmen ist. Das hindert jedoch nicht die Überlassung an Zahlungs statt an einen Gläubiger, der das Bestehen des Anspruchs und damit einen weiteren Befriedigungsfonds behauptet.
 
Diese ökonomische Vorgangsweise ermöglicht dem Gläubiger die Rechtsverfolgung gegen den behaupteten Schuldner des Nachlasses, ohne dass seine eigene Forderung vollstreckbar sein müsste. Im konkreten Fall könnte der Nachlassgläubiger auf dieser Grundlage als Einzelrechtsnachfolgerin des Erblassers Klage gegen die Witwe erheben. In diesem Verfahren wäre dann zu klären, ob die strittigen Teile der Guthaben inter partes dem Erblasser oder der Witwe zustanden. Der Rechtsschutz des Nachlassgläubigers ist daher auch ohne Bestellung eines Verlassenschaftskurators gewährleistet.
 
 

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