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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die konstitutive Titelurkunde (hier Schenkungsvertrag) im Urkundenhinterlegungsverfahren vorzulegen ist oder ob eine urkundenmäßige Erklärung über eine bereits Jahre zurück liegende erfolgte Schenkung durch einen Bevollmächtigten, an dessen aufrechter Vertretungsmacht begründete Bedenken bestehen, genügt

Es ergibt sich schon aus der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 433 ABGB iVm § 4 UHG, dass sich eine Urkunde nur dann zu einer dem Eigentumserwerb an einem Superädifikat dienenden Hinterlegung eignet, wenn sie einen hiefür gültigen Rechtsgrund enthält; der erforderliche Nachweis des geeigneten Rechtsgrundes kann sich freilich auch (erst) aus einer gesonderten, den dafür bestehenden Urkundenerfordernissen entsprechenden Nachtragsurkunde ergeben; bei Prüfung der Hinterlegungsvoraussetzungen iSd § 9 Abs 1 Z 1 UHG genügt als Entscheidungskriterium, dass „gegründete Bedenken“ in Bezug auf die Vertretungsmacht bestehen, eine endgültige Wirksamkeitsprüfung findet in diesem Zusammenhang nicht statt; solche Bedenken leitete das Rekursgericht aus der Erklärung eines Vollmachtswiderrufs durch den Vertretenen ab; dies ist im Hinblick darauf, dass eine Vollmacht nach der Grundkonzeption des ABGB widerruflich ist (§ 1020 ABGB), und selbst eine vereinbarte Unwiderruflichkeit einer Vollmacht nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam ist und dem Geschäftsherrn zudem nicht das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund nimmt, nicht zu beanstanden

30. 04. 2018
Gesetze:   § 1 UHG, §§ 432 ff ABGB, § 451 ABGB, § 481 ABGB, § 4 UHG, § 9 UHG, § 94 GBG, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Superädifikat, Erwerb, Urkundenhinterlegungsverfahren, begründete Bedenken an Vertretungsmacht

 
GZ 5 Ob 180/17g, 13.02.2018
 
OGH: Für die Übertragung des Eigentums am Superädifikat ist grundsätzlich die Urkundenhinterlegung erforderlich. Zu hinterlegen sind gem § 1 Abs 1 UHG die Urkunden über die Eigentumsübertragung.
 
Urkunden eignen sich dann zur Hinterlegung, wenn sie den §§ 432 bis 437, 451, 481 ABGB entsprechen. Soweit diese Bestimmungen nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten die §§ 432, 433 ABGB sinngemäß (§ 4 Abs 3 UHG).
 
Hinsichtlich der Urkundenerfordernisse verweist das UHG also nicht auf die Bestimmungen des GBG, sondern auf die §§ 432 bis 437, 451 und 481 ABGB. Die Einverleibung des Eigentums erfordert demnach eine schriftliche Urkunde über das zugrunde liegende Rechtsgeschäft. Es kann sich dabei um eine öffentliche Urkunde oder eine Privaturkunde handeln. Privaturkunden bedürfen jedenfalls einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift der Parteien und der zur Gültigkeit des Geschäfts vorgeschriebenen Form. Die Urkunde muss genaue Angaben der Personen, die das Eigentum übergeben und übernehmen, der Liegenschaft, die übergeben werden soll, mit ihren Bestandteilen, sowie des Rechtsgrundes der Übergabe, ferner des Ortes und der Zeit des Vertragsschlusses enthalten. Darüber hinaus muss von dem Übergeber in dieser oder in einer besonderen Urkunde die ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, dass er in die Einverleibung einwillige (§§ 432, 433 ABGB).
 
Es ergibt sich daher schon aus der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 433 ABGB iVm § 4 UHG, dass sich eine Urkunde nur dann zu einer dem Eigentumserwerb an einem Superädifikat dienenden Hinterlegung eignet, wenn sie einen hiefür gültigen Rechtsgrund enthält. Der erforderliche Nachweis des geeigneten Rechtsgrundes kann sich freilich auch (erst) aus einer gesonderten, den dafür bestehenden Urkundenerfordernissen entsprechenden Nachtragsurkunde ergeben.
 
Die Hinterlegung ist gem § 9 UHG zu bewilligen, wenn 1. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Hinterlegung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Hinterlegung betrifft, oder gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden ist, 2. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet ist und 3. die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung der Hinterlegung erforderlich ist (§ 4 Abs 3 UHG). Diese Bewilligungsvoraussetzungen entsprechen im Wesentlichen § 94 Abs 1 Z 2–4 GBG, daher kann auf die zu dieser Bestimmung ergangene Rsp zurückgegriffen werden. Unter § 9 Abs 1 Z 1 UHG sind demnach auch gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht dessen zu subsumieren, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte.
 
Dem Rekursgericht fehlten hier die Bewilligungsvoraussetzungen aus mehreren Gründen. Zum einen erfüllten die vorgelegten Urkunden auch in Zusammenschau nicht bzw zumindest nicht zweifelsfrei sämtliche Erfordernisse der §§ 432, 433 ABGB und eigneten sich damit iSd §§ 4 Abs 3, 9 Abs 1 Z 3 UHG nicht zur Hinterlegung. Zum anderen bestünden gegründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht des die Aufsandungserklärung vom 19. 5. 2016 und den Nachtrag zu dieser Aufsandungserklärung vom 9. 1. 2017 im Vollmachtsnamen unterfertigenden Vertreters.
 
Der Antragsteller wendet sich in seinem Revisionsrekurs ausschließlich gegen die vom Rekursgericht geäußerten Bedenken gegen die Vertretungsmacht des Vertreters iSd § 9 Abs 1 Z 1 UHG. Auf dessen Ausführungen zum Bewilligungshindernis der fehlenden formalen und inhaltlichen Urkundenerfordernisse geht er hingegen nicht ein.
 
Abgesehen davon, dass der Frage des Bestehens und des Umfangs der Vertretungsmacht dessen, der eine Vertragsurkunde im Vollmachtsnamen eines Vertragspartners unterfertigte, dahingestellt bleiben kann, wenn die Urkunde – wie hier vom Revisionswerber nicht substantiell bestritten – schon aus anderen Gründen nicht zur Hinterlegung geeignet ist, wirft diese idR keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung auf.
 
Die Ansicht der Vorinstanzen ist auch keine vom OGH aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Bei Prüfung der Hinterlegungsvoraussetzungen iSd § 9 Abs 1 Z 1 UHG genügt als Entscheidungskriterium, dass „gegründete Bedenken“ in Bezug auf die Vertretungsmacht bestehen, eine endgültige Wirksamkeitsprüfung findet in diesem Zusammenhang nicht statt. Solche Bedenken leitete das Rekursgericht aus der Erklärung eines Vollmachtswiderrufs durch den Vertretenen ab. Dies ist im Hinblick darauf, dass eine Vollmacht nach der Grundkonzeption des ABGB widerruflich ist (§ 1020 ABGB), und selbst eine vereinbarte Unwiderruflichkeit einer Vollmacht nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam ist und dem Geschäftsherrn zudem nicht das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund nimmt, nicht zu beanstanden. Seine Kenntnis dieses Vollmachtswiderrufs hat das Erstgericht hier zulässigerweise verwertet, zumal nach neuerer Rsp gerichtsbekannte Tatsachen auch im Grundbuchsverfahren grundsätzlich berücksichtigt werden können.
 
 

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