Im Revisionsrekurs wird nicht dargelegt, welche konkreten Umstände dazu führen könnten, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Kindes als subsidiär Schutzberechtigter mangels weiteren Vorliegens der Voraussetzungen – etwa wegen zwischenzeitiger Verbesserung der Sicherheitslage in der Republik Tschetschenien – voraussichtlich abgelehnt werden wird (§ 8 Abs 4 AsylG 2005); die Ansicht, unter diesen Umständen des gegebenen Einzelfalls lägen keine zwingenden Gründe vor, die Unterhaltsvorschüsse nicht bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes zu gewähren, stellt jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Ermessensüberschreitung dar
GZ 10 Ob 70/17t, 20.02.2018
OGH: Nach § 8 UVG sind Unterhaltsvorschüsse (ganz generell) für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für fünf Jahre zu gewähren.
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des UVG ergibt, hat das Gericht im Einzelfall zu bestimmen, für welchen Zeitraum Unterhaltsvorschüsse bewilligt werden sollen. Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung voraussichtlich nicht schon früher weg, so soll das Gericht einen Zeitraum in der Dauer der Höchstfrist bestimmen. Die befristete Gewährung der Vorschüsse soll sicherstellen, dass das Gericht von Zeit zu Zeit die Voraussetzungen überprüft (seit dem FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75).
Auch die nun in § 8 UVG vorgesehene fünfjährige Höchstfrist soll eine Anpassung der Vorschusslaufzeit an die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ermöglichen, sofern typischerweise erwartet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung wegfallen oder sich ändern. Insofern ist das Ermessen des Gerichts gebunden.
Demnach stellt die Entscheidung über die Dauer der Vorschussgewährung eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung dar, die – solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen ist oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde – keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft.
Die Ansicht des Rekursgerichts, dem Kind seien Unterhaltsvorschüsse über den Zeitpunkt des Auslaufens nicht nur der befristet gewährten Beihilfe zur Deckung seines Lebensunterhalts (mit 31. 12. 2017), sondern auch über den Zeitpunkt des Auslaufens seiner befristeten Aufenthalts-bewilligung (26. 7. 2018) hinaus bis zur Volljährigkeit zu gewähren, stellt jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Ermessensüberschreitung dar:
Subsidiär Schutzberechtigte sind auch im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichgestellt und haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Sie sind aber nur so lange einem inländischen Staatsbürger gleichgestellt, als sie sich im Inland aufhalten.
Die Aufenthaltsberechtigung von subsidiär Schutzberechtigten ist in § 8 Abs 4 AsylG 2005 geregelt. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht vorerst eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, die im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen auf Antrag für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird. Dies entspricht der Überlegung, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, wie zB eine schlechte Sicherheitslage oder bürgerkriegsähnliche Zustände, jedenfalls in der Tendenz eher vorübergehenden Charakter haben und wiederum beendet sein können.
Welche konkreten Umstände oder Tatsachen erwarten lassen, dass das Kind ab 1. 1. 2018 Eigeneinkünfte in Richtsatzhöhe erzielen werde und welche Gründe dafür sprechen könnten, dass es (obwohl es seit 2009 in Österreich aufhältig ist) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich vor 1. 2. 2019 aufgeben wird, wird im Revisionsrekurs nicht vorgebracht. Es wird auch nicht dargelegt, welche konkreten Umstände dazu führen könnten, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Kindes als subsidiär Schutzberechtigter mangels weiteren Vorliegens der Voraussetzungen – etwa wegen zwischenzeitiger Verbesserung der Sicherheitslage in der Republik Tschetschenien – voraussichtlich abgelehnt werden wird (§ 8 Abs 4 AsylG 2005).
Die Ansicht, unter diesen Umständen des gegebenen Einzelfalls lägen keine zwingenden Gründe vor, die Unterhaltsvorschüsse nicht bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes zu gewähren, wirft daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.