Dass Fertigstellungsarbeiten an einem weitgehend noch im Rohbauzustand befindlichen Gebäude nicht als Erhaltungsarbeiten zu werten sind, sprach der erkennende Senat bereits aus; die hier festgestellte Errichtung und Fertigstellung des Hauses samt Fundament im Jahr 1910 und dessen Sanierung durch Austausch der Fundamentplatte im Jahr 2013 ist mit Fertigstellungsarbeiten eines im Rohbau befindlichen Gebäudes aber nicht vergleichbar
GZ 5 Ob 230/17k, 13.02.2018
OGH: Zu Inhalt und Bedeutung des § 3 MRG zugrunde liegenden, am ortsüblichen Standard zu orientierenden Erhaltungsbegriffs (dem sog dynamischen oder elastischen Erhaltungsbegriff) liegt umfangreiche Judikatur vor. Demnach gehören auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung, selbst wenn es sich dabei um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt oder es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden. Dass die uneingeschränkte Erhaltungspflicht des Vermieters in Bezug auf allgemeine Teile des Hauses jedenfalls besteht, wenn – wie hier – ein ernster Schaden des Hauses und eine erhebliche Gesundheitsgefährdung wegen eines drohenden Einsturzes des Gebäudes besteht, bedarf keiner weiteren Erörterung. Der dynamische Erhaltungsbegriff erfordert den Austausch der Fundamentplatte unabhängig davon, ob sie bei Errichtung dem Stand der Technik entsprach oder nicht.
Dass Fertigstellungsarbeiten an einem weitgehend noch im Rohbauzustand befindlichen Gebäude nicht als Erhaltungsarbeiten zu werten sind, sprach der erkennende Senat bereits aus. Die hier festgestellte Errichtung und Fertigstellung des Hauses samt Fundament im Jahr 1910 und dessen Sanierung durch Austausch der Fundamentplatte im Jahr 2013 ist mit Fertigstellungsarbeiten eines im Rohbau befindlichen Gebäudes aber nicht vergleichbar.