Dass der Begriff der „Erhaltungsarbeit“ in § 18 Abs 1 MRG iSd § 3 Abs 2 MRG zu verstehen ist, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, sondern auch aus der Rsp, wonach Erhaltungsarbeiten, die ohnehin im Katalog des § 3 Abs 2 MRG enthalten sind, jedenfalls auch im Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse als solche gelten
GZ 5 Ob 230/17k, 13.02.2018
OGH: Dass der Begriff der „Erhaltungsarbeit“ in § 18 Abs 1 MRG iSd § 3 Abs 2 MRG zu verstehen ist, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, sondern auch aus der Rsp, wonach Erhaltungsarbeiten, die ohnehin im Katalog des § 3 Abs 2 MRG enthalten sind, jedenfalls auch im Verfahren zur Erhöhung der Hauptmietzinse als solche gelten.