Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der (notwendigerweise) später erfolgte Schuldbeitritt der erstbeklagten Partei nicht zur Sittenwidrigkeit der Klausel führt, hält sich im Rahmen der Rsp, wonach für die Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist; nach gesicherter Rsp begründet der Schuldbeitritt eine Solidarverpflichtung von Alt- und Neuschuldner; dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine für die Beurteilung nach § 879 Abs 3 ABGB relevante Abweichung vom dispositiven Recht verneint hat, bedarf daher keiner höchstgerichtlichen Korrektur
GZ 4 Ob 31/18i, 20.02.2018
Nach A.2.1 der dem Vertrag zugrundeliegenden AGB der klagenden Partei trägt der Leasingnehmer alle mit dem Besitz und dem Betrieb verbundenen Gefahren. Punkt A.2.5 lautet:
2.5. Haftung:
Soweit P***** Schäden nicht von dritter Seite ersetzt werden, haftet der Kunde, gleichgültig, ob diese durch persönliches Verschulden, Verschulden Dritter oder höhere Gewalt bewirkt werden …
OGH: Nach der Rsp ist beim (hier vorliegenden) Finanzierungsleasing die Überwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer für die Zeit nach ordnungsgemäßer und mängelfreier Übergabe grundsätzlich zulässig. Daran haben sich die Vorinstanzen orientiert.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der (notwendigerweise) später erfolgte Schuldbeitritt der erstbeklagten Partei nicht zur Sittenwidrigkeit der Klausel führt, hält sich im Rahmen der Rsp, wonach für die Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist.
Nach gesicherter Rsp begründet der Schuldbeitritt eine Solidarverpflichtung von Alt- und Neuschuldner. Dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine für die Beurteilung nach § 879 Abs 3 ABGB relevante Abweichung vom dispositiven Recht verneint hat, bedarf daher keiner höchstgerichtlichen Korrektur.
Schließlich wirft auch das Argument des Revisionswerbers, die Gefahrtragung des Leasingnehmers sei nur durch dessen Sachherrschaft zu rechtfertigen, keine erhebliche Rechtsfrage auf. Entgegen der Revision begründet die Judikatur die Zulässigkeit der Überwälzung der Gefahr auf den Leasingnehmer nämlich mit der Ähnlichkeit von Finanzierungsleasing und Kauf und der insoweit einem Eigentümer angenäherten Stellung des Leasingnehmers. Für den Übergang der Gefahr ist nach eindeutiger Rechtslage (§§ 1064, 1048 ff ABGB) beim Kaufvertrag aber alleine die tatsächliche Verfügungsgewalt im Zeitpunkt der (bedungenen) Übergabe ausschlaggebend. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die später freiwillig aufgegebene (faktische) Sachherrschaft nicht zur Sittenwidrigkeit der Klausel führt, kann die Zulässigkeit der Revision somit nicht stützen.