Wenn die Vorinstanzen von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von bloß 5 km/h ausgehen und angesichts der gravierenden Vorrangverletzung, die dem Erstbeklagten zur Last zu legen ist, ein Auslösungsmitverschulden als vernachlässigbar ansehen, ist das nicht zu beanstanden
GZ 2 Ob 44/17k, 27.02.2018
OGH: Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Vorrang wiegt nach stRsp schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten. Das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten hebt die Haftung des anderen Teils gänzlich auf. Bei Beurteilung der Frage, ob ein Verschulden vernachlässigt werden kann, ist das Verschulden der am Unfall Beteiligten gegenüberzustellen. Je schwerwiegender das Verschulden des einen ist, umso eher kann das des anderen vernachlässigt werden.
So wurde in 8 Ob 95/75 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h (70 statt 60 km/h) gegenüber einer gravierenden Vorrangverletzung als vernachlässigbar erachtet, in 2 Ob 55/89 und 2 Ob 6/87 wurde dagegen die Einhaltung einer Geschwindigkeit von jeweils 60 km/h im Ortsgebiet gegenüber einer Vorrangverletzung als Mitverschulden zu einem Viertel beurteilt. In 2 Ob 42/93 wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 % mit einem Viertel Mitverschulden bewertet und ausgesprochen, dass selbst eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ausmaß von 5 bis 10 km/h gegenüber einer Vorrangverletzung nicht mehr außer Acht gelassen werden könne.
Andererseits tritt nach der E Ob 241/77 die Überschreitung der zulässigen absoluten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um etwa zehn Prozent sogar gegenüber dem krassen Verschulden einer Fußgängerin, die gegen § 76 Abs 3 StVO verstoßen hat, derart zurück, dass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist.
Wenn daher hier die Vorinstanzen im Einklang mit der Rsp zur Beweislastverteilung zugunsten des Klägers von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von bloß 5 km/h ausgehen und angesichts der gravierenden Vorrangverletzung, die dem Erstbeklagten zur Last zu legen ist, ein Auslösungsmitverschulden als vernachlässigbar ansehen, ist das nicht zu beanstanden.