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Baurecht

VwGH: Zur Frage, ob es ausreichend ist, in der Ladung zur Bauverhandlung einen Hinweis auf die mit dem Unterlassen von Einwendungen verbundenen Rechtsfolgen aufzunehmen, ohne die entsprechenden Gesetzesstellen zu zitieren, die es einem potenziell vom Bauprojekt unmittelbar Betroffenen ermöglichen, zum Erhalt der Parteistellung Einwendungen zu erheben, welche den Anforderungen genügen

Keinesfalls ordnet das AVG - insbesondere auch nicht § 42 leg cit oder die NÖ BauO 1996 - an, dass die Ladung zur bzw Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung einen Hinweis oder Informationen darüber zu enthalten habe, welche Form oder welchen Inhalt zulässige Einwendungen im Bauverfahren aufweisen müssten oder dass darin die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zu behaupten sei

27. 04. 2018
Gesetze:   § 42 AVG, § 41 AVG, § 19 AVG, § 8 AVG, NÖ BauO 1996
Schlagworte: Bauverhandlung, Ladung, Unterlassen von Einwendungen, Rechtsfolgen, Präklusion

 
GZ Ra 2018/05/0011, 27.02.2018
 
VwGH: Aus der insoweit eindeutigen Anordnung des § 41 Abs 2 zweiter Satz AVG, dass "auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" hinzuweisen ist, ergibt sich, dass "die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" anzuführen sind, nicht jedoch, dass dieser Hinweis auch die Bezeichnung des § 42 AVG enthalten muss.
 
Keinesfalls ordnet das AVG - insbesondere auch nicht § 42 leg cit oder die NÖ BauO 1996 - an, dass die Ladung zur bzw Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung einen Hinweis oder Informationen darüber zu enthalten habe, welche Form oder welchen Inhalt zulässige Einwendungen im Bauverfahren aufweisen müssten oder dass darin die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zu behaupten sei.
 
 

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