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Fremdenrecht

VwGH: Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005

Der VwGH hat bereits dargelegt, dass entsprechend der Intention des Gesetzgebers trotz der durch den starken Zustrom Schutzsuchender hervorgerufenen Belastung der Asylbehörde die Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz grundsätzlich binnen 15 Monaten zu erfolgen hat; davon ausgehend kann die Überlastung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der hohen Zahl an Asylanträgen im Jahr 2015 allein keinesfalls als geeignet angesehen werden, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen; davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 8 Abs 1 VwGVG zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden

27. 04. 2018
Gesetze:   § 22 AsylG 2005, § 8 VwGVG
Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, Säumnisbeschwerde, überwiegendes Verschulden der Behörde

 
GZ Ra 2017/19/0236, 01.03.2018
 
VwGH: Der VwGH hat sich bereits im Erkenntnis vom 22. Juni 2017, Ra 2017/20/0133, mit der auch hier maßgeblichen Rechtslage näher auseinandergesetzt. Dabei legte der VwGH dar, dass entsprechend der Intention des Gesetzgebers trotz der durch den starken Zustrom Schutzsuchender hervorgerufenen Belastung der Asylbehörde die Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz grundsätzlich binnen fünfzehn Monaten zu erfolgen hat. Davon ausgehend kann die (auch im vorliegenden Fall angesprochene) Überlastung des BFA aufgrund der hohen Zahl an Asylanträgen im Jahr 2015 allein keinesfalls als geeignet angesehen werden, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen. Davon, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 8 Abs 1 VwGVG zurückzuführen wäre, kann diesfalls ohne Hinzutreten weiterer Gründe nicht (mehr) gesprochen werden. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des oben zitierten Erkenntnisses vom 22. Juni 2017 gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Vor diesem Hintergrund vermag auch die weitere Begründung des BVwG, die Behörde habe im vorliegenden Fall trotz der bestehenden Belastungssituation diverse Ermittlungsschritte gesetzt, die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen.
 
Die vom BVwG angeführten Gründe sind sohin insgesamt nicht geeignet darzulegen, dass die Verzögerung an einer Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin gem § 8 Abs 1 VwGVG nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre.
 
 

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