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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 45 VStG – Einstellung des Strafverfahrens bzw Ermahnung

Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage

27. 04. 2018
Gesetze:   § 45 VStG
Schlagworte: Einstellung, Ermahnung

 
GZ Ra 2018/02/0009, 06.03.2018
 
VwGH: Gem § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
 
Nach stRsp zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage.
 
Entgegen dieser Rsp hat das VwG zu diesen - für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Einstellung bzw einer Ermahnung des Mitbeteiligten relevanten - Umständen keine Feststellungen getroffen. Ohne entsprechende Feststellungen erweist sich die vom VwG im Ergebnis vertretene Rechtsanschauung, es lägen die Voraussetzungen für eine Ermahnung vor, als rechtswidrig.
 
 

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