Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage
GZ Ra 2018/02/0009, 06.03.2018
VwGH: Gem § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Nach stRsp zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage.
Entgegen dieser Rsp hat das VwG zu diesen - für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Einstellung bzw einer Ermahnung des Mitbeteiligten relevanten - Umständen keine Feststellungen getroffen. Ohne entsprechende Feststellungen erweist sich die vom VwG im Ergebnis vertretene Rechtsanschauung, es lägen die Voraussetzungen für eine Ermahnung vor, als rechtswidrig.