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Verfahrensrecht

VwGH: Aus der insoweit eindeutigen Anordnung des § 41 Abs 2 zweiter Satz AVG, dass "auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" hinzuweisen ist, ergibt sich, dass "die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" anzuführen sind, nicht jedoch, dass dieser Hinweis auch die Bezeichnung des § 42 AVG enthalten muss

Nach § 41 Abs 2 zweiter Satz AVG hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben (§ 19 Abs 2 AVG) einschließlich des Hinweises "auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen", somit einen Hinweis auf die in dieser Gesetzesbestimmung normierten Präklusions- bzw Säumnisfolgen, zu enthalten; fehlt dieser Hinweis, tritt keine Präklusionswirkung ein

27. 04. 2018
Gesetze:   § 42 AVG, § 41 AVG, § 19 AVG, § 8 AVG
Schlagworte: Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Verständigung / Kundmachung, Präklusionswirkung

 
GZ Ra 2018/05/0011, 27.02.2018
 
VwGH: Nach § 41 Abs 2 zweiter Satz AVG hat die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben (§ 19 Abs 2 AVG) einschließlich des Hinweises "auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen", somit einen Hinweis auf die in dieser Gesetzesbestimmung normierten Präklusions- bzw Säumnisfolgen, zu enthalten. Fehlt dieser Hinweis, tritt keine Präklusionswirkung ein.
 
Aus der insoweit eindeutigen Anordnung des § 41 Abs 2 zweiter Satz AVG, dass "auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" hinzuweisen ist, ergibt sich, dass "die gemäß § 42 AVG eintretenden Folgen" anzuführen sind, nicht jedoch, dass dieser Hinweis auch die Bezeichnung des § 42 AVG enthalten muss.
 

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