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Verfahrensrecht

VwGH: Zum Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers

Der vom Revisionswerber vor dem LVwG mit Beschwerde bekämpfte Berufungsbescheid vom 19. Oktober 2016 wurde mit Erkenntnis des LVwG vom 21. April 2017 aufgehoben, wobei dieses Erkenntnis den mitbeteiligten Parteien und dem Gemeindevorstand jeweils am 25. April 2017 zugestellt wurde; das genannte Erkenntnis erlangte mit seiner Erlassung gegenüber (wenigstens) einer Partei seine rechtliche Existenz und wurde damit für das LVwG unabänderlich und unwiderrufbar, auch wenn es gegenüber dem Revisionswerber - wie von diesem im Schriftsatz vom 14. Februar 2017 ins Treffen geführt - nicht erlassen wurde; im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision (am 30. Mai 2017) gehörte der Berufungsbescheid daher nicht mehr dem Rechtsbestand an; selbst wenn der angefochtene Beschluss aufgrund der vorliegenden Revision aufgehoben würde, führte dies nicht zu einer günstigeren Rechtsposition des Revisionswerbers und würde dies nichts daran ändern, dass sich dessen Beschwerde gegen einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid richten würde

27. 04. 2018
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 34 VwGG, § 8 AVG, § 58 VwGG
Schlagworte: Revision, Rechtsschutzinteresse, Beschwer, rechtlich nicht mehr existenter Bescheid

 
GZ Ra 2017/05/0208, 27.02.2018
 
VwGH: Gem § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, denen (ua) der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gem § 34 Abs 3 leg cit ist ein Beschluss nach Abs 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
 
Im Hinblick darauf, dass § 58 Abs 2 VwGG idF BGBl I Nr 33/2013 auch für Revisionen das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung umschreibt, ist die zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bezüglich des Rechtsschutzinteresses als einer Prozessvoraussetzung für Parteibeschwerden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene Rsp auf Revisionen vor dem VwGH entsprechend anzuwenden. Die Erhebung einer Revision an den VwGH ist somit (ua) nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung in Rechte des Revisionswerbers eingreift.
 
Das somit als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung. Das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den VwGH gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages das VwG den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Dieses Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (aufgrund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, also die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Der VwGH ist somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen.
 
Fehlte es bereits im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, ist die Revision zurückzuweisen.
 
Der vorliegend angefochtene Beschluss kann den Revisionswerber aus folgenden Gründen nicht in subjektiven Rechten verletzen:
 
Der vom Revisionswerber vor dem LVwG mit Beschwerde bekämpfte Berufungsbescheid vom 19. Oktober 2016 wurde mit Erkenntnis des LVwG vom 21. April 2017 aufgehoben, wobei dieses Erkenntnis den mitbeteiligten Parteien und dem Gemeindevorstand jeweils am 25. April 2017 zugestellt wurde. Das genannte Erkenntnis erlangte mit seiner Erlassung gegenüber (wenigstens) einer Partei seine rechtliche Existenz und wurde damit für das LVwG unabänderlich und unwiderrufbar, auch wenn es gegenüber dem Revisionswerber - wie von diesem im Schriftsatz vom 14. Februar 2017 ins Treffen geführt - nicht erlassen wurde. Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision (am 30. Mai 2017) gehörte der Berufungsbescheid daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Selbst wenn der angefochtene Beschluss aufgrund der vorliegenden Revision aufgehoben würde, führte dies nicht zu einer günstigeren Rechtsposition des Revisionswerbers und würde dies nichts daran ändern, dass sich dessen Beschwerde gegen einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid richten würde.
 
Im Übrigen ändert auch ein weiterhin vorhandenes abstraktes Interesse des Revisionswerbers an der Klärung der Frage seiner Parteistellung nichts an der Unzulässigkeit (oder allfälligen Gegenstandslosigkeit) der Revision, wenn das mit dieser verfolgte konkrete Rechtsschutzinteresse - wie im vorliegenden Fall - nicht (mehr) vorhanden ist.
 
 

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