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Verkehrsrecht

VwGH: Mautprellerei gem § 20 BStMG iZm LkW-Maut (fahrleistungsabhängige Maut) – Zusammenfassung von in mehreren Fahrtrichtungen und nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen zu fortgesetztem Delikt?

Eine von den einzelnen Fahrten weitgehend losgelöste, im Ergebnis zeitraumbezogene Betrachtungsweise ließe sich nicht mit dem aus der Systematik des Gesetzes ableitbaren "abgestuften" Bezugssystem zwischen der fahrleistungsabhängigen Maut, der Ersatzmaut und dem gesetzlichen Strafrahmen in Einklang bringen

24. 04. 2018
Gesetze:   § 20 BStMG, § 6 BStMG, § 10 BStMG, § 5 VStG, § 22 VStG
Schlagworte: Bundesstraßenmautrecht, Lkw-Maut, Mautprellerei, fahrleistungsabhängige Maut, keine Zusammenfassung von in mehreren Fahrtrichtungen und nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen zu fortgesetztem Delikt, Fahrlässigkeit

 
GZ Ra 2016/06/0025, 25.01.2018
 
VwGH: Auch im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann ein fortgesetztes Delikt gegeben sein. Bei der Prüfung, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegen kann, ist auf die spezifische Funktion der vorliegenden Verwaltungsstrafbestimmung, hier § 20 Abs 2 BStMG 2002, die als Sanktion für die Nichtentrichtung eines Entgelts für die Straßenbenützung vorgesehen wurde, Bedacht zu nehmen. Bei den in Rede stehenden Entgelten handelt es sich um eine für zurückgelegte Fahrstrecken zu entrichtende (fahrleistungsabhängige) Maut (vgl § 2 iVm § 6 BStMG 2002).
 
Es stellt sich die Frage, ob mit Blick auf die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist.
 
Der vom Revisionswerber angestrebten im Ergebnis vorwiegend zeitraumbezogenen Zusammenfassung mehrerer Fahrten steht zunächst der Umstand entgegen, dass es sich bei den in Rede stehenden verkürzten Entgelten um eine fahrleistungsabhängige und nicht um eine zeitabhängige Maut handelt. Bei der Festlegung der zu entrichtenden fahrleistungsabhängigen Maut stellt das Gesetz zudem nicht auf einen Beförderungsvorgang ab, der sich auf dem Hinweg aus einer oder mehreren Fahrten zu einer Enddestination und auf dem Rückweg aus einer oder mehreren weiteren Fahrten zum ursprünglichen Ausgangsort zusammensetzt.
 
Für die fahrleistungsabhängige Maut sind weiters im Fall ihrer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung gem § 19 BStMG entsprechende "Ersatzentgelte" zu leisten. Dabei stehen die bei ordnungsgemäßer Zahlung für jede Fahrt zu entrichtenden Mautbeträge, die für jede Fahrt ersatzweise zu entrichtenden Entgelte ("Ersatzmaut") sowie der in § 20 Abs 2 BStMG festgelegte Strafrahmen zueinander in Relation. Durch die Entrichtung der vorgesehenen Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit hinsichtlich der jeweiligen Fahrt.
 
Eine von den einzelnen Fahrten weitgehend losgelöste, im Ergebnis zeitraumbezogene Betrachtungsweise ließe sich nicht mit dem aus der Systematik des Gesetzes ableitbaren "abgestuften" Bezugssystem zwischen der fahrleistungsabhängigen Maut, der Ersatzmaut und dem gesetzlichen Strafrahmen in Einklang bringen.
 
Gegen die vom Revisionswerber angestrebte zeitraumbezogene Zusammenfassung mehrerer Tathandlungen zu einem fortgesetzten Delikt sprechen ferner die Materialien zur Novelle BGBl I Nr 99/2013, die auszugsweise zu dem mit der zuletzt genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des § 20 Abs 3 BStMG ausführen:
 
"Im Unterschied zu § 20 Abs 1 und 2, wo für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind, macht sich der Zulassungsbesitzer nach § 20 Abs 3 selbst dann, wenn mit seinem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren wurden, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar."
 
Im Lichte dieser Überlegungen bestehen sohin fallbezogen betreffend die in mehreren Fahrtrichtungen und nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen keine Bedenken, wenn das VwG vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen ausging, die nicht zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen waren. Dabei war dem Revisionswerber mit jedem erneuten Fahrtantritt eine erneute Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich der nicht korrekten Einstellung der Achsenzahl anzulasten und entstand mit jeder erneuten Einfahrt in das mautpflichtige Straßennetz eine neuerliche Entgeltschuld gegenüber dem Mautgläubiger (vgl iZm der mehrmaligen gesetzwidrigen Verwendung eines Fahrzeuges ohne Begutachtungsplakette VwGH 22.11.2016, Ra 2016/02/0045, sowie betreffend die mehrfache Verkürzung von Parkometergebühren VwGH 28.11.2001, 2001/17/0160; zu Übertretungen von § 20 BStMG zu drei getrennt angelasteten Tatzeitpunkten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen betreffend denselben Tatort siehe auch VwGH 28.11.2006, 2005/06/0156).
 
Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rsp des VwGH zu kraftfahrrechtlichen Bestimmungen betreffend die zulässigen Lenkzeiten sowie die erforderlichen Ruhezeiten ist entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht auf den vorliegenden Fall, in dem schon vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber verkürzten fahrleistungsabhängigen Maut eine von den einzelnen Fahrten losgelöste, zeitraumbezogene Betrachtung nicht in Betracht kommt, nicht übertragbar.
 
 

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