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Verkehrsrecht

VwGH: Vignette / Lkw-Maut – Mautprellerei iSd § 20 BstMG und Ersatzmaut nach § 19 BStMG

Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in § 20 Abs 5 BStMG angeführten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein; das Unterbleiben einer Aufforderung gem § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit iSd § 20 Abs 5 BStMG zu bewirken

24. 04. 2018
Gesetze:   § 20 BStMG, § 19 BStMG, § 6 BStMG, § 10 BStMG
Schlagworte: Bundesstraßenmautrecht, Vignette, Lkw-Maut, Mautprellerei, Ersatzmaut, Strafaufhebungsgrund

 
GZ Ra 2016/06/0025, 25.01.2018
 
VwGH: Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut gem § 20 Abs 5 BStMG stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens iSd § 6 BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder.
 
Die Tat wird dann nicht straflos, wenn die in § 20 Abs 5 BStMG angeführten Beträge nicht entrichtet werden, mag auch die Aufforderung aus welchen Gründen immer unterblieben sein. Das Unterbleiben einer Aufforderung gem § 19 BStMG hat die Folge, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens "fristgerecht" zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit iSd § 20 Abs 5 BStMG zu bewirken.
 
Ferner hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag für die Ersatzmaut so festgelegt, dass die Mindeststrafe jedenfalls höher ist als die bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut ersatzweise zu entrichtende Maut (vgl § 19 Abs 1 und § 20 Abs 2 BStMG; siehe auch Teil B, Punkt 10.3.2. der Mautordnung).
 
Damit sollte ein Anreiz geschaffen werden, durch Zahlung der Ersatzmaut ein aufwendiges Verwaltungsstrafverfahren zu vermeiden. Die Mindeststrafe wurde vorgesehen, um durch eine empfindliche Sanktion zu verhindern, dass Mautprellerei deshalb zu einem "Massendelikt" wird, weil sie sich auszahlt und weil selbst bei der aufwendigsten und kostenintensivsten Überwachung nicht ausgeschlossen werden kann, dass viele Delikte unentdeckt bleiben.
 
Im Vergleich zum bei ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut vorgesehenen "Normaltarif" erweist sich die Ersatzmaut ihrerseits als die "teurere" Variante.
 
In den ErläutRV 217 BlgNR 23. GP, 5 betreffend die Novelle BGBl I Nr 82/2007, mit welcher die in § 19 Abs 1 BStMG festgesetzte höchstzulässige Ersatzmaut von EUR 300,-- auf EUR 250,-- und die in § 20 Abs 2 BStMG vorgesehene Mindeststrafe von EUR 400,-- auf EUR 300,-- herabgesetzt wurden, wird Folgendes ausgeführt:
 
"Mit dem in der Stammfassung des BStMG vorgesehenen Strafrahmen sollte in Gefolge der Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut unbedingt vermieden werden, dass Mautprellerei zum Massendelikt wird, weil sie sich rechnet. Es bedurfte daher einer empfindlichen Sanktion, um von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuschrecken. Es hat sich erwiesen, dass die Fahrzeuglenker dauerhaft und in hohem Maße ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut nachkommen. Es erscheint daher nunmehr eine Absenkung des Strafrahmens gerechtfertigt. Die Änderung des Höchstbetrages der Ersatzmaut ist durch die Senkung der Mindeststrafe bedingt."
 
Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass die Verwaltungsstrafsanktion in einer Relation zum nicht entrichteten privat-rechtlichen Entgelt steht.
 
Auch im Revisionsfall bestand neben der Möglichkeit der freiwilligen nachträglichen Entrichtung der Maut die Möglichkeit, den Aufforderungen zur Entrichtung der Ersatzmaut betreffend die drei angelasteten Tatzeitpunkte nachzukommen. Diese Möglichkeit wurde betreffend alle drei angelasteten Tathandlungen nicht genutzt. Nach dem Revisionsvorbringen erfolgten die Zahlungen für die Ersatzmaut betreffend die drei in Rede stehenden Fahrten verspätet.
 
 

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