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Fremdenrecht

VwGH: Verletzung des Rechts auf Parteiengehör aufgrund Unterbleibens einer beantragten mündlichen Verhandlung iZm Beschäftigungsbewilligung nach demAuslBG

Beim Verfahren betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung handelt es sich um ein "civil right" iSd Rsp des EGMR und haben die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte

24. 04. 2018
Gesetze:   AuslBG, § 24 VwGVG, Art 6 EMRK, Art 47 GRC
Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Beschäftigungsbewilligung, beantragte mündliche Verhandlung, Unterbleiben, civil right, Parteiengehör

 
GZ Ra 2017/09/0006, 22.02.2018
 
VwGH: Das VwG kann gem § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem VwG ist daher durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" iSd Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen.
 
Vorliegend handelt es sich beim Verfahren betreffend Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung um ein "civil right" iSd Rsp des EGMR und haben die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer - im vorliegenden Fall auch beantragten - öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Das VwG hätte sohin nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
 

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