Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw auf den Akteninhalt an; eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides
GZ Ra 2017/09/0006, 22.02.2018
VwGH: Die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides.
Im Revisionsfall besteht die vom BVwG vorgenommene Änderung des Spruches des Erkenntnisses vom 14. Dezember 2016 darin, dass dieser von einer Anordnung an die Revisionswerberin, der Aufenthaltsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft zu bestätigen - offenbar in zutreffender Erkennung, dass tatsächlich ein Beschäftigungsbewilligungsverfahren vorliegt - auf die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung durch das BVwG selbst geändert wird.
Schon im Hinblick auf den geänderten Verfahrensgegenstand im Spruch kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass mit dem angefochtenen Beschluss eine Veränderung des normativen Gehalts des vermeintlich bloß berichtigten früheren Erkenntnisses erfolgt ist.
Da das BVwG somit eine Änderung des Erkenntnisses vom 14. Dezember 2016 vorgenommen hat, für die § 62 Abs 4 AVG keine Deckung bietet, war der angefochtene Berichtigungsbeschluss gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.