Das Rekursgericht hat den Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts zwar zutreffend als anfechtbar beurteilt; die Abweisung des Unterbrechungsantrags durch das Rekursgericht ist allerdings unanfechtbar, was auch den zu § 192 Abs 2 ZPO zugrunde liegenden Wertungen entspricht
GZ 3 Ob 28/18s, 21.02.2018
OGH: Gem § 351 Abs 2 EO sind die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, unanfechtbar. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf ihren Zweck, jede Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, insofern einschränkend auszulegen, als Beschlüsse, mit denen die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens verweigert wird, wie insbesondere ein Einstellungsbeschluss, anfechtbar sind. Gleiches gilt für die (stattgebende oder abweisende) Entscheidung über den Exekutionsantrag und wegen ihres Zusammenhangs mit dem jedenfalls anfechtbaren Teilungsbeschluss auch für die – für die Liegenschaftsteilung durch Begründung von Wohnungseigentum erforderliche – Nutzwertfestsetzung. Ein Rekurs gegen die Bewilligung der Fortsetzung des Teilungsverfahrens ist hingegen unzulässig.
Ausgehend von dieser Rsp hat das Rekursgericht den Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts zwar zutreffend als anfechtbar beurteilt; die Abweisung des Unterbrechungsantrags durch das Rekursgericht ist allerdings unanfechtbar, was auch den zu § 192 Abs 2 ZPO zugrunde liegenden Wertungen entspricht.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.