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Verfahrensrecht

OGH: Zu Beschlüssen im Berufungsverfahren

Behandelt das Berufungsgericht die Berufung inhaltlich unvollständig, so kann dies nicht mit Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO bekämpft werden

23. 04. 2018
Gesetze:   § 519 ZPO
Schlagworte: Beschlüsse des Berufungsgerichtes, Anfechtbarkeit, Rekurs an den OGH, Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung

 
GZ 9 Ob 3/18h, 27.02.2018
 
OGH: Gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichts ist nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs zulässig „soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat“. § 519 ZPO beschränkt die Anfechtung von Beschlüssen des Berufungsgerichts auf grundsätzliche, unmittelbar das Rechtsschutzbegehren betreffende Entscheidungen. Durch die - allenfalls im Wege der Analogie heranzuziehende - Vorschrift des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wird für den Fall einer unberechtigten und abschließenden (definitiven) Verweigerung des Rechtsschutzes Abhilfe geschaffen.
 
Bei § 519 Abs 1 Z 1 Fall 2 ZPO (Zurückweisung der Berufung) liegt die Rechtsschutzverweigerung darin, dass der berufungsgerichtliche Beschluss die Einleitung des Berufungsverfahrens und damit die Überprüfung der Sachentscheidung erster Instanz verweigert. Bei einer gänzlichen Zurückweisung der Berufung ist dies der Fall, wenn die Zurückweisung aus formellen Gründen erfolgt, dh wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf § 471 Z 2 ZPO (die Berufung ist aus Sicht des Berufungsgerichts gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben) oder § 471 Z 3 ZPO (die Berufungsschrift gibt aus Sicht des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil nicht an oder enthält keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag oder führt die Berufungsgründe weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung einzeln an) gestützt hat.
 
Eine Berufung kann auch bloß teilweise zurückgewiesen worden sein, was dem Berufungswerber (argumento „soweit“) ebenso eröffnet, einen Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu erheben. Für die Frage, ob eine Berufung teilweise zurückgewiesen wurde, kommt es darauf an, ob das Berufungsgericht in Hinsicht auf die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird (§ 467 Z 3 ZPO), oder in Hinsicht auf den Berufungsantrag (§ 467 Z 3 ZPO) die Behandlung des Rechtsschutzbegehrens abgelehnt hat. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob das Berufungsgericht alle Berufungsgründe iSd § 467 Z 3 ZPO erledigt hat: Behandelt das Berufungsgericht die Berufung inhaltlich, wenngleich unter Negierung einzelner Berufungsgründe (Ausführungen in der Berufung) unvollständig, etwa weil es irrig die Voraussetzungen des § 501 ZPO bejaht, so kann dies nicht mit Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO bekämpft werden.
 
 

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