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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Rechnungslegungsanspruch nach § 151 PatG

Die Prüfung eines Rechnungslegungsbegehrens nach § 151 PatG wird durch das damit verbundene Zahlungsbegehren inhaltlich nicht beschränkt

23. 04. 2018
Gesetze:   § 150 PatG, § 151 PatG, § 53 MSchG, Art XLII EGZPO
Schlagworte: Patentrecht, Patentverletzung, Rechnungslegungsanspruch, Manifestationsbegehren, Stufenklage, Teilurteil, Nutzungsentgelt

 
GZ 4 Ob 243/17i, 21.03.2018
 
OGH: Bei der Stufenklage nach Art XLII EGZPO darf das Begehren auf Zahlung mit dem Rechnungslegungsbegehren verbunden werden, obwohl die Höhe des zu zahlenden Betrags erst nach erfolgter Rechnungslegung feststeht. Die klagende Partei darf daher hier ausnahmsweise die Bezifferung der Geldsumme vorläufig unterlassen und braucht sie erst nachzuholen, sobald die Rechnungslegung erfolgt ist bzw das zu fällende Urteil auf Rechnungslegung vollstreckt ist. Durch Art XLII EGZPO wird der Grundsatz des § 226 Abs 1 ZPO durchbrochen, wonach die Klage ein bestimmtes (und im Falle eines Leistungsbegehrens auch vollstreckbares) Begehren enthalten muss. Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und (stattgebendenfalls) darüber mit Teilurteil zu entscheiden. Erst nach dessen Rechtskraft hat der Kläger aufgrund der Ergebnisse der Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagsbetrags zu ergänzen. Das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch durchzuführen und mit Endurteil über das Zahlungsbegehren zu entscheiden. Es besteht somit grundsätzlich ein Verbot der gleichzeitigen Entscheidung über Manifestations- und Zahlungsbegehren.
 
Das Rechnungslegungsbegehren ist grundsätzlich unabhängig von der Berechtigung des Leistungsbegehrens zu beurteilen. Ein Rechnungslegungsanspruch nach § 151 PatG besteht etwa unabhängig vom Verschulden des Verletzers, zumal dieser Anspruch auch der Vorbereitung für die Geltendmachung eines (verschuldensunabhängigen) Anspruchs nach § 150 Abs 1 PatG dienen kann. Auch das Vorliegen eines Teilurteils ist nicht unbedingte Voraussetzung der Bezifferung des Leistungsbegehrens, wenngleich - als einzige Ausnahme vom Verbot gleichzeitiger Entscheidungen - die gesamte Stufenklage abzuweisen ist, wenn das Rechnungslegungsbegehren unbegründet ist, weil dieser Prozess zu keiner Aufklärung und damit zu keiner bestimmten Fassung des darauf aufbauende Leistungsbegehrens führen kann.
 
Weder aus Art XLII EGZPO noch aus den einschlägigen Bestimmungen des PatG lässt sich ableiten, dass der noch unbestimmt erhobene Zahlungsanspruch bereits in der Entscheidung über das Manifestationsbegehren dem Grunde nach geprüft werden muss. Das Gesetz räumt dem Berechtigten mit dem gesetzlichen Rechnungslegungsanspruch des § 151 PatG einen Hilfsanspruch ein, der sowohl der Geltendmachung eines verschuldensabhängigen, aber auch eines verschuldensunabhängigen Anspruchs dienen kann. Allein durch die Geltendmachung des Rechnungslegungsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage, die auf den Zuspruch einer Zahlung nach § 151 Abs 2 bzw Abs 3 PatG abstellt, wird der Manifestationsanspruch inhaltlich nicht beschränkt bzw vom Bestehen des konkret damit verbundenen Zahlungsbegehrens („dem Grunde nach“) abhängig gemacht. Für den mit einem Manifestationsbegehren siegreichen Kläger besteht zudem kein Verbot, die Ergebnisse der Rechnungslegung außerhalb des Anlassprozesses zu verwerten.
 
 

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