Der Vermögensbegriff ist unter dem Aspekt gefährlicher Drohung weit auszulegen; auch die Drohung mit Strafanzeige oder Klage kann (als eine solche mit Verletzung am Vermögen) tatbildlich sein, wenn damit beim Opfer der Eindruck erweckt wird, (Verfahrens-)Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche aufbringen zu müssen; die bloße Ankündigung der Eintragung einer – offenbar unberechtigten – Forderung in ein amerikanisches Schuldenregister, ohne dieses oder die Folgen einer solchen Eintragung (den Opfern gegenüber) näher darzustellen, bietet jedoch bei Anlegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die (rechtliche) Annahme der Eignung der inkriminierten Schreiben, eine solche Befürchtung (mit derartigen Abwehrkosten konfrontiert zu sein) oder gar die Besorgnis, die geforderten Summen tatsächlich zahlen zu müssen, zu wecken
GZ 17 Os 25/17f, 08.01.2018
OGH: (Schwere) Erpressung verlangt ua den Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung als Nötigungsmittel, wobei vorliegend lediglich eine Drohung mit einer Verletzung am Vermögen in Rede steht. Die rechtliche Annahme der Eignung einer Äußerung, die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen, setzt Feststellungen zum Bedeutungsinhalt dieser Äußerung voraus, welche durch die bloße Wiedergabe ihres Wortlauts nicht ersetzt werden können. Diese dient allenfalls der Begründung der Konstatierungen.
Dem angefochtenen Urteil ist – mangels Feststellungen zum Bedeutungsinhalt – nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen, welches Übel die Angeklagten den Opfern ankündigten. Zwar ist der Vermögensbegriff unter dem Aspekt gefährlicher Drohung weit auszulegen. Auch die Drohung mit Strafanzeige oder Klage kann (als eine solche mit Verletzung am Vermögen) tatbildlich sein, wenn damit beim Opfer der Eindruck erweckt wird, (Verfahrens-)Kosten für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche aufbringen zu müssen. Die bloße Ankündigung der Eintragung einer – offenbar unberechtigten (vgl US 18: „aus der Luft gegriffenen“) – Forderung in ein amerikanisches Schuldenregister, ohne dieses oder die Folgen einer solchen Eintragung (den Opfern gegenüber) näher darzustellen, bietet jedoch bei Anlegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die (rechtliche) Annahme der Eignung der inkriminierten Schreiben, eine solche Befürchtung (mit derartigen Abwehrkosten konfrontiert zu sein) oder gar die Besorgnis, die geforderten Summen tatsächlich zahlen zu müssen, zu wecken. Der mehrfache Hinweis in den Entscheidungsgründen, die „Gruppierung der Souveränen oder Staatsverweigerer“ und ihre an Behörden gerichtete Schreiben seien „amtsbekannt“, vermag dieses Defizit nicht auszugleichen, weil auch notorische Tatsachen festzustellen sind.
Davon abgesehen enthält das Urteil keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Subsumtion nach § 145 Abs 1 Z 1 StGB. Angesichts der Weite des Qualifikationstatbestands („Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz“) und des Umstands, dass für Erpressung keine Schadensqualifikation besteht, bedarf es konkreter Feststellungen im Einzelfall sowohl zum objektiven Sachverhalt (wirtschaftliche Verhältnisse der Bedrohten) als auch zum darauf bezogenen Vorsatz der Täter. Demgegenüber bleibt der Hinweis, dass die Opfer die „exorbitanten Schadenersatzbeträge“ (von 250.000 Euro bei Ludmilla E***** und 115.000 Euro bei Walter H*****) „in keinem Fall hätten bezahlen können, ohne dass es deren wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte“, ohne ausreichenden Sachverhaltsbezug.