Ein auf § 364 Abs 3 ABGB gestütztes Unterlassungsbegehren ist auf solche Einwirkungen zu beschränken, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen; zudem empfiehlt sich auch bei einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität zur Vermeidung von Streitigkeiten eine nähere Determinierung der Unterlassungspflicht; angesichts der aus 70 Bäumen mit einer Höhe von bis zu 15 Metern bestehenden Fichtenhecke erscheint eine Leistungsfrist von sechs Monaten angemessen
GZ 9 Ob 84/17v, 27.02.2018
OGH: Ein Urteilsbegehren nach § 364 Abs 3 ABGB setzt – vor dem Hintergrund der Bestimmungen des § 226 Abs 1 ZPO und des § 7 Abs 1 EO – nicht jedenfalls voraus, dass in ihm die angestrebte Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes, in der Natur jederzeit nachvollziehbares Maß bezeichnet wird. Mangelt es an einer evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität, so soll das Gericht im Urteilsspruch erforderlichenfalls den Umfang eines nicht mehr hinzunehmenden Entzugs von Licht oder Luft als Ergebnis seiner Interessenabwägung innerhalb der Grenzen des Begehrens näher determinieren.
Ein auf § 364 Abs 3 ABGB gestütztes Unterlassungsbegehren ist aber auf solche Einwirkungen zu beschränken, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen. Zudem empfiehlt sich auch bei einer – hier vorliegenden – evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität zur Vermeidung von Streitigkeiten eine nähere Determinierung der Unterlassungspflicht.
In 10 Ob 60/06f wurde ein Unterlassungsbegehren nicht beanstandet, in welchem auf einen Lichtentzug durch Pflanzen ab einer bestimmten Höhe abgestellt wurde.
Im vorliegenden Fall führte der Sachverständige aus, dass die Hecken im betreffenden Ortsteil bis zu 2,5 Meter hoch sind. Dem entspricht der von der Beklagten im Zuge von Vergleichsverhandlungen geäußerte Wunsch auf einen Sichtschutz von 250 cm. Es erscheint daher angebracht, die Unterlassungsverpflichtung wie aus dem Spruch ersichtlich zu determinieren.
Der Richter kann auch bei Unterlassungsklagen eine angemessene Leistungsfrist festlegen, wenn die Unterlassungspflicht die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt. Dies ist bei einer Unterlassungspflicht nach § 364 Abs 3 ABGB der Fall. Angesichts der aus 70 Bäumen mit einer Höhe von bis zu 15 Metern bestehenden Fichtenhecke erscheint eine Leistungsfrist von sechs Monaten angemessen.