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Zivilrecht

OGH: § 364 Abs 3 ABGB – Entzug von Licht durch sehr hohe Fichtenhecke; zugezogener Nachbar

Das Berufungsgericht maß ein entscheidendes Gewicht dem Umstand zu, dass der Kläger von der Situation vor Ort wusste oder zumindest wissen musste, als er das Grundstück erwarb; dabei wird aber übersehen, dass die 70 Fichtenbäume engst aneinander gepflanzt wurden und – weil ein derartiger Bewuchs unweigerlich zum Absterben von Bäumen führen muss – der Kläger keinesfalls damit rechnen musste, dass die Beklagte auch weiterhin jegliche Pflege der Fichtenhecke unterlassen werde, also ein „Endzustand“ vorliege; dem besagten Umstand kann schon deshalb kein entscheidendes Gewicht zukommen

23. 04. 2018
Gesetze:   § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, negative Immissionen, hohe Fichtenhecke, zugezogener Nachbar, Interessenabwägung

 
GZ 9 Ob 84/17v, 27.02.2018
 
OGH: Nach § 364 Abs 3 ABGB genügt eine bloß wesentliche Beeinträchtigung nicht; vielmehr muss die Beeinträchtigung „unzumutbar“ sein.
 
Die für die Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung gebotene Interessenabwägung hat nach einem objektiven Beurteilungsmaßstab zu erfolgen. Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird dabei ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Ferner sind Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche zu berücksichtigen und zu fragen, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit für den Kläger eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird. Ist nur eine verhältnismäßig geringfügige Fläche der Nachbarliegenschaft überhaupt beeinträchtigt, wird diese Beeinträchtigung im Regelfall unabhängig von ihrer Dauer nicht unzumutbar sein. Je größer jedoch die vom Entzug des Lichteinfalls beeinträchtigte Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche ist, umso eher wird das Kriterium der Unzumutbarkeit auch dann erfüllt sein, wenn zeitlich nicht von einem dauernden gänzlichen Entzug des Lichteinfalls auszugehen ist. Unzumutbarkeit ist im Einzelfall umso eher verwirklicht, als zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) kein (Sonnen-, Tages-)Licht in Wohnräumen und/oder im Garten einfallen kann.
 
Bei der Unzumutbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die Bäume und anderen Pflanzen, die dem Nachbarn das Licht entziehen, zu einem Zeitpunkt gepflanzt wurden, zu dem ein Inkrafttreten einer Regelung, wie sie § 364 Abs 3 ABGB trifft, noch nicht absehbar war. Überhaupt schließt der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, zwar die Anwendung des § 364 Abs 3 ABGB nicht aus, er ist aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen.
 
Ein zugezogener Nachbar muss sich nach stRsp zu § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich mit den beim Erwerb seines Grundstücks vorgefundenen örtlichen Verhältnissen abfinden. Dabei ist aber nicht subjektiv auf den Kenntnisstand des Käufers, sondern auf Erkennbarkeit abzustellen. Der Erwerber einer von Immissionen betroffenen Liegenschaft handelt auf eigene Gefahr und muss deshalb jene Nachteile, die aus der Immission erfolgen, hinnehmen.
 
Der Gesetzgeber ließ sich bei Schaffung des – hier einschlägigen – § 364 Abs 3 ABGB von einer ähnlichen Überlegung leiten, ohne dies aber im Gesetzestext zu verankern. Wird ein Grundstück zu einem Zeitpunkt erworben, in dem am Nachbargrundstück bereits hohe, das erworbene Grundstück beschattende Bäume vorhanden sind, ist dies bei der Unzumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (9 Ob 72/08s – 30 m lange Fichtenhecke mit einer Höhe von sechs bis acht Metern im Zeitpunkt des Erwerbs). Gleiches gilt, wenn die Bäume am Nachbargrundstück im Zeitpunkt des Erwerbs zwar noch klein sind, aber erkennbar ist, dass sie in Zukunft eine erhebliche Größe erreichen können und mit einem zukünftigen unbegrenzten Wildwuchs der Bäume zu rechnen ist (8 Ob 59/15g [in Punkt 2.] – in jenem Fall war aber mit keinem unbegrenzten Wildwuchs der erst kleinen Bäume zu rechnen, weil es sich um einen Garten in einem geschlossenen Siedlungsgebiet handelte).
 
Interessenabwägung bedeutet, dass die zuvor genannten Aspekte iSe beweglichen Systems mit ihrem jeweils im Einzelfall vorhandenen Gewicht bei der Entscheidung, ob Unzumutbarkeit vorliegt, zu berücksichtigen sind. Bei jedem beweglichen System kann aber ein Umstand im Einzelfall bereits so gewichtig sein, dass er ohne weiteres den Ausschlag gibt, hier also dazu führt, die Unzumutbarkeit zu bejahen.
 
Das Berufungsgericht maß ein solches entscheidendes Gewicht dem Umstand zu, dass der Kläger von der Situation vor Ort wusste oder zumindest wissen musste, als er das Grundstück erwarb. Dabei wird aber übersehen, dass die 70 Fichtenbäume engst aneinander gepflanzt wurden und – weil ein derartiger Bewuchs unweigerlich zum Absterben von Bäumen führen muss – der Kläger keinesfalls damit rechnen musste, dass die Beklagte auch weiterhin jegliche Pflege der Fichtenhecke unterlassen werde, also ein „Endzustand“ vorliege. Dem besagten Umstand kann schon deshalb kein entscheidendes Gewicht zukommen. Dass ein Kläger bei Erwerb der Liegenschaft ortsunübliche Immissionen bereits vorfand oder mit ihrem zukünftigen Auftreten zumindest rechnen musste, war in den weiter oben referierten Fällen 9 Ob 72/08s und 8 Ob 59/15g zudem nicht allein entscheidend.
 
Ein solches entscheidendes Gewicht kommt hingegen ohne weiteres – gegen die Beklagte ausschlagend – dem Umstand zu, dass auf dem Grund der Beklagten an der Grenze zum Grundstück des Klägers für die örtlichen Verhältnisse der – hier gegebenen – Wohngegend völlig untypisch eine eng gepflanzte Fichtenhecke mit einer immensen Höhe von 12 bis 15 Metern steht, die das Wohnzwecken dienende Nachbargrundstück jedenfalls beträchtlich beschattet. Es mag durch anderweitige Planung und Situierung des Gebäudes möglich gewesen sein, die Beschattung desselben zu mindern. Dies ändert aber nichts daran, dass die klägerische Liegenschaft ungeachtet der Lage des Gebäudes jedenfalls durch die völlig unüblich hohe Hecke massiv beschattet wird. In einem ähnlichen Fall – einer 30 Meter langen Fichtenhecke, die im höchsten Bereich 12 Meter hoch war und ein Einfamilienhaus mit Garten beschattete – qualifizierte der Senat in 9 Ob 72/08s im Wesentlichen aus der Erwägung, dass es sich um ein gewerbliches Mischgebiet handelte, in dem höhere Hecken durchaus üblich und auch schon zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft durch die dortigen Kläger vorhanden waren, die Verneinung sowohl der Ortsüblichkeit als auch der Unzumutbarkeit durch die Vorinstanz als vertretbar. Im Fall 8 Ob 116/07b, in dem es um eine an die Ostseite des Grundstücks der damaligen Klägerin grenzende ortsunübliche Buchenhecke mit einer Höhe von sechs bis acht Metern ging, wurde die auf die Feststellungen, dass das Grundstück im Bereich der Hecke zusehends vermoose und es anders als früher in diesem Bereich nicht mehr möglich sei, Erdbeeren und Grünpflanzen zu setzen, gestützte Beurteilung des Berufungsgerichts, ein höherer Bewuchs als 2,5 Meter sei für die Klägerin unzumutbar, als nicht korrekturbedürftig gewertet. Hier steht die Fichtenhecke im Unterschied zu 9 Ob 72/08s in einem Wohngebiet, in dem Hecken solcher Höhe unüblich sind, und sie ist sogar noch viel höher als die Buchenhecke in 8 Ob 116/07b. In einem solchen Extremfall erübrigen sich Feststellungen zur Frage, wann in welchem Ausmaß den bebauten oder unbebauten Teilen der Liegenschaft durch die Bäume – und nicht durch eine allfällig nicht optimale Situierung und Planung des Gebäudes selbst – das Licht entzogen wird, wie auch dem Umstand, dass der Kläger bereits bei Erwerb der Liegenschaft vom exorbitanten Schattenwurf wissen musste, kein entscheidendes Gewicht zukommen kann. Bei einer Hecke wie hier liegen massive Beeinträchtigungen der Benutzbarkeit der Wohnzwecken dienenden nachbarlichen Liegenschaft durch Lichtentzug auf der Hand. Zumal sämtliche Tatsachen- und Beweisrügen und Rügen sekundärer Feststellungsmängel der Streitparteien im Berufungsverfahren solche nicht ins Gewicht fallenden Sachverhaltsaspekte betreffen, bedarf es keiner Ergänzung des Verfahrens. Der Klage ist bereits aufgrund des unstrittigen Sachverhalts stattzugeben.
 
 

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