Dadurch, dass ein Wohnungseigentumsbewerber die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Rang der Treuhänderrangordnung beantragt, ohne den Treuhänder in diese Antragstellung miteinzubeziehen, wird der Treuhänder nach § 12 BTVG weder in seinen bücherlichen Rechten noch an sonstigen rechtlich geschützten Interessen verletzt
GZ 5 Ob 191/17z, 18.01.2018
OGH: Ist auf einer Liegenschaft zumindest eine Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen oder das Miteigentum an einem Anteil aufgrund eines Vertrags einverleibt, der Anspruch auf eine derartige Anmerkung gibt, so ist gem § 42 Abs 1 WEG 2002 auf Antrag des nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders im Grundbuch die unbefristete Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum anzumerken. In dieser Anmerkung ist der Treuhänder anzugeben. Diese Anmerkung hat folgende Rechtswirkungen: Soweit für wohnungseigentumstaugliche Objekte noch keine Wohnungseigentumsbewerber vorhanden sind, übt der Treuhänder die Rechte aus, die Wohnungseigentumsbewerbern nach § 41 Abs 2 WEG 2002 und § 44 WEG 2002 zustehen würden (Z 1). Wohnungseigentumsbewerber können die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung der Rangordnung verlangen (Z 2). Gem § 42 Abs 3 WEG 2002 kann die Anmerkung nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden.
Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist nicht nachvollziehbar, weshalb den Wohnungseigentumsbewerbern zwar ein Rechtsanspruch darauf zustehen sollte, dass sie die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung der Rangordnung vom Treuhänder verlangen, nicht aber ein eigenes Antragsrecht. Die Treuhänderrangordnung dient dem Schutz der potentiellen Wohnungseigentumsbewerber; warum der Gesetzgeber diese vor einer unmittelbaren Antragstellung durch sie selbst schützen hätte sollen, ist nicht nachzuvollziehen.
Dadurch, dass ein Wohnungseigentumsbewerber die Anmerkung der Zusage von Wohnungseigentum im Rang der Treuhänderrangordnung beantragt, ohne den Treuhänder in diese Antragstellung miteinzubeziehen, wird der Treuhänder nach § 12 BTVG weder in seinen bücherlichen Rechten noch an seinen sonst rechtlich geschützten Interessen verletzt.