Soll es im Zuge einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbständigen Wohnungseigentumsobjekten kommen, dann liegt kein Anwendungsfall einer vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gem §§ 10 Abs 3 WEG 2002, 136 Abs 1 GBG durchgeführt werden könnte
GZ 5 Ob 147/17d, 18.01.2018
OGH: Nach § 35 Abs 1 WEG 2002 erlischt das Wohnungseigentum durch den Untergang des Gegenstands des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung aufgrund eines Verzichts des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung aufgrund eines Verzichts bedarf dabei der Zustimmung der Wohnungseigentümer und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten. Unter Verzicht ist hier die Auflösungsvereinbarung eines mehrseitig verbindlichen Rechtsverhältnisses durch sämtliche Miteigentümer zu verstehen. Der Verzicht eines einzelnen Wohnungseigentümers ist (nur) dann zulässig, wenn gleichzeitig die Miteigentumsanteile des Verzichtenden auf Basis einer Nutzwertneufestsetzung auf die restlichen Wohnungseigentümer aufgeteilt werden.
Soll es im Zuge der Nutzwertneufestsetzung zum gänzlichen Wegfall von selbständigen Wohnungseigentumsobjekten (Erlöschen des Wohnungseigentums und „Löschung“ der Miteigentumsanteile) kommen, dann liegt kein Anwendungsfall einer vereinfachten Berichtigung mehr vor, der gem § 10 Abs 3 WEG 2002 in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG durchgeführt werden könnte. Eine Gleichstellung von „Änderung“ und „Löschung“ eines Miteigentumsanteils widerspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern ist auch im Auslegungsweg nicht zu erzielen. Es muss daher ein solcher Vorgang dem § 35 Abs 1 WEG 2002 und im Übrigen allen allgemeinen grundbuchs- und grundverkehrsrechtlichen Regeln entsprechen. Zur Löschung des Wohnungseigentums hinsichtlich einzelner Objekte müssen daher deren Wohnungseigentümer in einer grundbuchsfähigen Urkunde den Verzicht auf das Wohnungseigentum an den betreffenden Objekten und die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung dazu (Annahme) erklären. Zudem müssen die bisherigen Miteigentumsanteile der Wohnungseigentümer unter Angabe eines Rechtsgrundes an bestimmte andere Miteigentümer übertragen werden und die Wohnungseigentümer müssen die entsprechenden Aufsandungserklärungen dazu abgeben.