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Zivilrecht

OGH: Zur Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung

Auf die Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung ist die Frist der §§ 163 178k VersVG analog anzuwenden

23. 04. 2018
Gesetze:   § 16 VersVG, § 163 VersVG, § 178 VersVG, § 178k VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Lebensversicherung, Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Verletzung der Anzeigeobliegenheit, Rücktritt des Versicherers

 
GZ 7 Ob 21/18s, 21.02.2018
 
OGH: Nach dem für die Lebensversicherung geltenden § 163 VersVG kann der Versicherer wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit dem Abschluss drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt aber bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. Für die Krankenversicherung enthält § 178k VersVG eine vergleichbare Frist.
 
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist aber nicht als Unterfall der (Ab-)Lebensversicherung anzusehen: Die Versicherungssparten versichern nämlich unterschiedliche Risiken: Die Ablebensversicherung dient primär der Versorgung dritter Personen im Todesfall, die Berufsunfähigkeitsversicherung der Versorgung des Versicherungsnehmers selbst. Die Berufsunfähigkeit ist mit dem Tod idR nicht vergleichbar. Gemeinsam ist den Sparten, dass sie jeweils das Risiko ungünstiger gesundheitlicher Entwicklung des Versicherungsnehmers versichern, langfristig abgeschlossen werden, die Versicherungsleistung der Sicherung der finanziellen Verhältnisse des Begünstigten dient und der Gesundheitszustand der Risikoperson für die Risikobeurteilung entscheidend ist. Der Leistungsfall tritt häufig erst Jahre nach Abschluss der Versicherung ein, sodass die Kausalität von bei Abschluss fahrlässig verschwiegenen Vorerkrankungen schwer festzustellen sein kann und tendenziell nicht entscheidend sein wird.
 
Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens- und Krankenversicherung ist daher sowohl bei der Berufsunfähigkeitsversicherung als auch bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von einer unechten Lücke auszugehen, die wegen ihrer Berührungspunkte zur Lebensversicherung durch analoge Anwendung des § 163 VersVG zu füllen ist. Um dem zum Durchbruch zu verhelfen muss auch hier gelten, dass diese Regelung halbzwingend ist (§ 178 Abs 1 VersVG).
 
 

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