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Zivilrecht

OGH: Zur Verletzung der Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragen (VersVG)

Glaubte der Versicherungsnehmer irrtümlich, nur gravierende Krankheiten angeben zu müssen und hat er 2 Besuche bei einem Nervenfacharzt vergessen, so kann daraus allein kein Vorsatz abgeleitet werden, die Entscheidung des Versicherers zu beeinflussen

23. 04. 2018
Gesetze:   § 16 VersVG, § 163 VersVG, § 178k VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Lebensversicherung, Krankenversicherung, Beantwortung von Gesundheitsfragen, Verletzung der Anzeigeobliegenheit, Fahrlässigkeit, Vorsatz, Arglist, Rücktritt des Versicherers

 
GZ 7 Ob 21/18s, 21.02.2018
 
OGH: Bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen zu einem Versicherungsantrag ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. In der Krankenversicherung kommt es nicht nur auf die Erheblichkeit der einzelnen Krankheit, sondern auch auf die Häufigkeit des durch die behandelten Krankheiten geprägten Gesamtbildes des Gesundheitszustands an. Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage auch dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet worden sind. Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Entstehung der Pflicht keine Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Angabepflichtig sind auch indizierende Umstände, also äußere Umstände, die auf das Bestehen eines gefahrenerheblichen Zustands schließen lassen. Auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose muss der Antragsteller Symptome, wegen der er sich in ärztliche Behandlung begeben hat, angeben; Bewertung und Beurteilung müssen dem Versicherer überlassen bleiben. Grundsätzlich begründet eine Fehlinformation über gefahrenerhebliche Umstände Leistungsfreiheit. Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Dass sich der Versicherungsnehmer auf den Rat eines Dritten verlassen hat, exkulpiert ihn nicht. Es kann aber das Verhalten eines Agenten des Versicherers ein Verschulden des Versicherungsnehmers ausschließen.
 
Beim Rücktritt des Versicherers nach § 16 VersVG handelt es sich in Wahrheit um einen Sonderfall der Irrtumsanfechtung. IdR ist aber anzunehmen, dass ein Risiko, das sich 3 Jahre lang nicht verwirklicht hat, für die übernommene Deckungspflicht nicht mehr allzu große Bedeutung hat. Gerade in der Krankenversicherung ist es für den Versicherungsnehmer oft schwierig zu überblicken, welche Umstände für den Versicherer relevant sind und welche für ihn vernachlässigbar scheinen, sodass ihm eine fahrlässige Fehlbeurteilung besonders leicht unterlaufen kann. Das Rücktrittsrecht des Versicherers bleibt nur dann länger als 3 Jahre nach Vertragsabschluss bestehen, wenn der Kläger die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Arglist setzt bedingten Vorsatz voraus. Er muss sich darauf richten, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung der Frage auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt. Die Beweislast für das Vorliegen und die Voraussetzungen der Arglist trifft den Versicherer.
 
Hier glaubte der Versicherungsnehmer irrtümlich, nur gravierende Krankheiten angeben zu müssen und hatte einen zweimaligen Besuch bei einem Nervenfacharzt vergessen. Daraus allein kann ein Vorsatz des Versicherungsnehmers, auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen, nicht abgeleitet werden.
 
 

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