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Zivilrecht

OGH: Auflösung von Dauerschuldverhältnissen bei Vorliegen von wichtigen Gründen; stillschweigender Verzicht bei Zuwarten mit Auflösungserklärung

Die Klägerin beanstandete die schleppenden Zahlungen durch die Beklagte regelmäßig und setzte zunehmend schärfere Maßnahmen (Vorauskasse) gegen die Beklagte; vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte nicht darauf schließen, dass die Klägerin das Verhalten nicht als unzumutbar empfinde und auf die Geltendmachung des wiederkehrenden Zahlungsverzugs als Kündigungsgrund verzichte

23. 04. 2018
Gesetze:   § 918 ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Dauerschuldverhältnisse, Auflösung, wichtiger Grund, Auflösungserklärung, stillschweigender Verzicht

 
GZ 7 Ob 17/18b, 21.02.2018
 
OGH: Dauerschuldverhältnisse können ohne Rücksicht auf Kündigungstermine und Kündigungsfristen aufgelöst werden, und zwar idR ohne Nachfristsetzung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für einen der Vertragsteile unzumutbar erscheinen lässt. Als wichtige Gründe kommen Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die Fortsetzung der vertraglichen Bindungen nicht zumutbar erscheinen lassen.
 
Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses bewirken und zu dessen Auflösung berechtigen, ist eine Frage des Einzelfalls, die hier von den Vorinstanzen im Rahmen der Judikatur bejaht wurde:
 
Trotz der Beanstandungen der Klägerin kam es wiederholt zu Zahlungsrückständen in beträchtlicher Höhe, deren Ausgleich die Beklagte zwar zusagte, aber nicht durchführte. So resultieren allein die hier klageweise geltend gemachten – von der Beklagten unbestrittenen – Beträge aus den Rechnungslegungen in den der Vertragsauflösung vorangegangenen Monaten. Selbst nach der Umstellung der Klägerin auf Vorauskasse langten keine Zahlungen für – bereitgestellte – Lieferungen ein, Gespräche über die Zukunft der Geschäftsbeziehungen wurden von der Beklagten abgelehnt, zumindest ein Kunde wurde unzureichend betreut, eine mit der Klägerin und einem Dritten vereinbarte Gebietsaufteilung wurde untergraben, indem die Beklagte dem neuen Vertriebspartner Daten vorenthielt und zu ihm weiterhin in Konkurrenz trat, bis sie letztlich von der Vereinbarung (einseitig) zurücktrat. Vor diesem Hintergrund bildet die Annahme der Vorinstanzen, die Klägerin habe das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wirksam aufgelöst, weshalb auch die von der Beklagten erhobene Gegenforderung, gegründet auf der Auflösung nachfolgende Gewinneinbußen, nicht berechtigt sei, keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung.
 
Richtig ist zwar, dass wichtige Gründe, die die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnten, bei sonstigem Verlust unverzüglich geltend gemacht werden müssen. Bei langer Duldung des den Auflösungsgrund bildenden Sachverhalts kann ein stillschweigender Verzicht nach § 863 ABGB angenommen werden, wenn das Zuwarten mit der Auflösungserklärung uU erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Sachverhalt nicht mehr als wichtiger Auflösungsgrund geltend gemacht werden soll. Die Klägerin beanstandete die schleppenden Zahlungen durch die Beklagte regelmäßig und setzte zunehmend schärfere Maßnahmen (Vorauskasse) gegen die Beklagte. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte nicht iSd dargelegten Jud darauf schließen, dass die Klägerin das Verhalten nicht als unzumutbar empfinde und auf die Geltendmachung des wiederkehrenden Zahlungsverzugs als Kündigungsgrund verzichte.
 
 

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