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Zivilrecht

OGH: Sittenwidrigkeit iSd § 879 Abs 1 ABGB

Die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB kann zwar uU auch dann herangezogen werden, wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen; Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt; ein bloßes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein reicht hingegen nicht aus

23. 04. 2018
Gesetze:   § 879 ABGB
Schlagworte: Sittenwidrigkeit

 
GZ 3 Ob 148/17m, 21.02.2018
 
OGH: Auch wenn die Klägerin eine exorbitante Erhöhung des Entgelts laut Tarif für den Sonder-Verbrauch gegenüber dem Pauschalentgelt in den Vordergrund stellt, ändert dies nichts daran, dass sie die Sittenwidrigkeit der Klausel aus einem Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen beim Sonder-Verbrauch ableitet.
 
Die Generalklausel des § 879 Abs 1 ABGB kann zwar uU auch dann herangezogen werden, wenn nicht alle Tatbestandsmerkmale des Wuchers vorliegen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt. Ein bloßes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein reicht hingegen nicht aus.
 
Ein solches zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit ist dem Sachverhalt jedoch angesichts der Notwendigkeit des Bestehens eines Guthabens, des Hinweises in den Entgeltbestimmungen und der detaillierten Darstellung des Tarifs für den Sonder-Verbrauch nicht zu entnehmen. Es wird auch in der Revision nicht aufgezeigt, weil die Klägerin bloß darauf verweist, es sei „ausreichend, wenn die exorbitante Preiserhöhung in jenen Monaten auftritt, in welchen die Klausel tatsächlich zur Anwendung“ komme.
 
 

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