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Zivilrecht

OGH: Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB

Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen; kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche zB weitere Details der Preisberechnung betreffen und Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen

23. 04. 2018
Gesetze:   § 879 ABGB
Schlagworte: Inhaltskontrolle, beiderseitige Hauptleistungen

 
GZ 3 Ob 148/17m, 21.02.2018
 
OGH: Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle betreffend Vertragsbestimmungen, die eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen, ist nach stRsp möglichst eng zu verstehen. Darunter fallen daher nur die in § 885 ABGB genannten „Hauptpunkte“, also diejenigen Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit überhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (§ 869 ABGB) zustande kommt. Nicht jede Vertragsbestimmung, die die Leistung oder das Entgelt betrifft, ist damit von der Inhaltskontrolle ausgenommen, sondern lediglich die individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistungen. Kontrollfähig bleiben hingegen allgemeine Umschreibungen, welche zB weitere Details der Preisberechnung betreffen und Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen.
 
Nicht nur die Festlegung des vom Verbraucher zu leistenden Pauschalentgelts für dafür zustehende Freieinheiten stellt eine individuelle ziffernmäßige Umschreibung der Hauptleistung des Verbrauchers dar, sondern auch jene (allenfalls nur ausnahmsweise zur Anwendung kommenden) Preise, die der Verbraucher für Einzelleistungen im Rahmen eines Sonder-Verbrauchs zu tragen hat (vgl 9 Ob 15/05d [Eilzuschlag für Lieferung von Gas]). Diese sind daher als weiterer „Hauptpunkt“ ebenso der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.
 
 

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