Der Hinweis der Revision auf einen Verbraucher, der wegen seiner Vorstellungen vom Vertragsinhalt vom (vollständigen) Lesen der AGB oder Vertragsformblätter Abstand nimmt, stellt kein taugliches Argument für die Intransparenz einer darin enthaltenen Vertragsbestimmung dar, weil die Beurteilung der Transparenz naturgemäß deren Lektüre voraussetzt
GZ 3 Ob 148/17m, 21.02.2018
OGH: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Sie müssen so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält.
Der Hinweis der Revision auf einen Verbraucher, der wegen seiner Vorstellungen vom Vertragsinhalt vom (vollständigen) Lesen der AGB oder Vertragsformblätter Abstand nimmt, stellt kein taugliches Argument für die Intransparenz einer darin enthaltenen Vertragsbestimmung dar, weil die Beurteilung der Transparenz naturgemäß deren Lektüre voraussetzt. Auch eine Beurteilung des Werbeauftritts der Beklagten hat im vorliegenden Verbandsprozess nicht zu erfolgen.
Die Revision gesteht den Hinweis darauf, dass für den Sonder-Verbrauch (also außerhalb der Pauschalvereinbarung) gesondert und nach einem dafür festgelegten Tarif zu bezahlen ist, selbst zu. Aus der großen Anzahl der darin dargestellten Einzelleistungen ergibt sich keine Intransparenz des Hinweises. Es wird auch die Höhe des Entgelts für die jeweilige Einzelleistung in diesem aufgegliederten Tarif in keiner Weise verschleiert, sodass dem interessierten Durchschnittskunden ein Vergleich mit dem vereinbarten Pauschalentgelt durchaus möglich und so das Tarifsystem durchschaubar ist.