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Zivilrecht

OGH: Zur Leistungskondiktion gegen Geschäftsunfähige

Der Geschäftsunfähige hat nur zurückzustellen, was bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist

23. 04. 2018
Gesetze:   § 1424 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Rückforderung, Kondiktion, Rechtsgeschäft, Nichtigkeit, Rückabwicklung, Geschäftsunfähigkeit

 
GZ 6 Ob 8/18x, 28.02.2018
 
OGH: Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er gem § 1424 Satz 2 ABGB insoweit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist. Diese Vorschrift ist auch analog auf Ansprüche aus der Rückabwicklung von Rechtsgeschäften, die wegen Geschäftsunfähigkeit eines Teils nicht wirksam zustande gekommen sind, anzuwenden.
 
Der Geschäftsunfähige muss sich aber als Nutzen anrechnen lassen, was seine Vermögenssituation nachhaltig verbesserte, indem er Anschaffungen von bleibendem Wert tätigte, richtige und fällige Schulden tilgte oder sich einen Aufwand ersparte, der ihm unter seinen Lebensumständen auch sonst erwachsen wäre. Der Geschäftsunfähige hat nur zurückzustellen, was bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist. Eine solche Leistungskondiktion setzt außer der Leistung des Entreicherten einen Vorteil des Bereicherten voraus, wobei für beide anspruchsbegründende Elemente ebenso wie für die zur Vorteilsbewertung maßgebenden Umstände der Kondiktionsgläubiger behauptungs- und beweispflichtig ist.
 

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