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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB – zur Frage, ob ein Rechtsanwalt, der im Auftrag einer Gemeinde ein Vergabeverfahren durchführt, im Rahmen einer Debatte im Gemeinderat massive Kritik hinnehmen muss

Bloß fahrlässig gemachte, unwahre Äußerungen eines Mitglieds eines Gemeinderats in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung sind gerechtfertigt, wenn sie zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in geschützte Interessen des Betroffenen führen; das Gemeinderatsmitglied ist nicht gerechtfertigt, wenn es seine Äußerungen außerhalb der Gemeinderatssitzung tätigt, wobei ihm zwar (etwa) Presseberichte über seine Äußerungen in der Gemeinderatssitzung nicht zur Last gelegt werden können, wohl aber eine Mitwirkung an der Presseveröffentlichung; dies muss auch dann gelten, wenn das Gemeinderatsmitglied seine Rede mit den inkriminierten Äußerungen auf Facebook postet, macht es doch damit – im Gegensatz etwa zu im Fernsehen übertragenen Nationalratsdebatten – seine Äußerungen erst der Öffentlichkeit bekannt; das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist großzügig auszulegen, insbesondere wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht; da der Beklagte dem Kläger ein strafbares Verhalten vorgeworfen hat, ohne dass dieses zumindest im Kern belegt wäre, kann er sich nicht auf die dargestellte Rsp stützen, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Kläger tatsächlich um eine public figure iS dieser Rsp handelt

23. 04. 2018
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rufschädigung, Kreditschädigung, unwahre Tatsachenbehauptung, Politik, Gemeinderat, Vergabeverfahren, Rechtsanwalt, Vorwurf eines strafbaren Verhaltens, freie Meinungsäußerung

 
GZ 6 Ob 25/18x, 28.02.2018
 
OGH: Tatsächlich enthält § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB einen Rechtfertigungsgrund für nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilungen, sofern der Mitteilende die Unrichtigkeit der Mitteilung nicht kennt, wobei die Rsp dies jedoch nicht als eine abschließende Regelung der Rechtfertigungsmöglichkeiten auffasst. In der E 6 Ob 654/88 wurde deshalb ausgeführt, es müsse grundsätzlich im Interesse der Aufklärung aller Umstände, die für eine Beurteilung und Entscheidung in öffentlichen Angelegenheiten geboten erscheinen, die nach der jeweiligen Gemeindeordnung der Beschlussfassung im Gemeinderat vorbehalten seien, in Kauf genommen werden, dass in der Debatte über solche Angelegenheiten persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse von Einzelpersonen oder anderen Rechtsträgern erörtert werden, soweit sie mit dem Gegenstand der Debatte in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Bewusste Unwahrheiten ausgenommen solle dabei ein das öffentliche Mandat ausübender Antragsteller, Fragesteller oder Debattenredner wegen des öffentlichen Interesses an der Funktionsausübung, für sachlich zum Thema der Intervention gehörende und maßvolle Tatsachenbehauptungen einem betroffenen Dritten gegenüber nicht schadenersatzpflichtig werden, wie beispielsweise auch eine derartige Tatsachenbehauptung in einer Anklage oder in einem Plädoyer eines Vertreters der Anklagebehörde im Strafverfahren oder im Vorbringen eines Parteienvertreters in einem Zivilprozess wegen des öffentlichen Interesses an der Rechtspflege gerechtfertigt sei. Auch in der E 6 Ob 2122/96v, der ebenfalls eine Kritik eines Gemeinderats an einem Ausschreibungsverfahren zugrunde lag, wurde das auf § 1330 ABGB gestützte Unterlassungsbegehren abgewiesen, weil bloß fahrlässig gemachte, unwahre Äußerungen eines Mitglieds eines Gemeinderats in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung gerechtfertigt seien, wenn sie zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in geschützte Interessen des Betroffenen führen.
 
Für den Beklagten ist daraus jedoch schon deshalb nichts gewonnen, weil er seine Äußerung nicht nur in der Gemeinderatssitzung vom 27. 6. 2017 tätigte, sondern seine Vorwürfe zwei Tage später auf seinem Facebook-Account wiederholte. Es entspricht aber stRsp, dass der genannte Rechtfertigungsgrund nicht mehr zur Verfügung steht, wenn der Schädiger die in die Ehre des anderen eingreifenden Behauptungen öffentlich etwa in Presseaussendungen oder Zeitungsinterviews wiederholt, weil er dies nicht mehr im öffentlichen Interesse am Funktionieren der Rechtspflege tut. Auch Korn hat darauf hingewiesen, dass das Gemeinderatsmitglied nicht gerechtfertigt ist, wenn es seine Äußerungen außerhalb der Gemeinderatssitzung tätigt, wobei ihm zwar (etwa) Presseberichte über seine Äußerungen in der Gemeinderatssitzung nicht zur Last gelegt werden können, wohl aber eine Mitwirkung an der Presseveröffentlichung. Dies muss auch dann gelten, wenn das Gemeinderatsmitglied seine Rede mit den inkriminierten Äußerungen auf Facebook postet, macht es doch damit – im Gegensatz etwa zu im Fernsehen übertragenen Nationalratsdebatten – seine Äußerungen erst der Öffentlichkeit bekannt.
 
Mit den Vorinstanzen handelte es sich bei den inkriminierten Äußerungen nicht bloß um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung mit objektiv überprüfbarem Inhalt, verdächtigte der Beklagte doch (auch) den Kläger, der ja die Vergabekriterien festgelegt und dem Gemeinderat die Genossenschaft als Vergabevorschlag präsentiert hatte, das Vergabeverfahren bewusst dahin gestaltet zu haben, dass – wie bereits mehrmals in der Vergangenheit – die S*****-nahe Genossenschaft als Sieger hervorgehen musste. Bei § 1330 Abs 2 ABGB trifft die Beweislast für die Unwahrheit der Behauptungen zwar grundsätzlich den Kläger; ist die Rufschädigung iSd § 1330 Abs 2 ABGB hingegen gleichzeitig auch Ehrenbeleidigung (was der Beklagte im Revisionsrekursverfahren nicht [mehr] bestreitet), so trifft die Beweislast für die Wahrheit der beanstandeten Behauptung den Beklagten.
 
Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Der Wahrheitsbeweis ist dabei dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt; es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns.
 
Der Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf Umstände, die zwar möglicherweise zu Lasten der für die Marktgemeinde handelnden Personen einen gewissen Verdacht rechtfertigen könnten, konkret dass die Genossenschaft der Mehrheitsfraktion S***** nahesteht, zwischen den handelnden Personen der Marktgemeinde und dem Direktor der Genossenschaft ein gewisses Vertrauensverhältnis besteht, die Genossenschaft bereits mehrmals Aufträge von der Marktgemeinde erhielt und die Lebensgefährtin des Bürgermeisters in einer von der Genossenschaft errichteten Wohnung wohnt. Dass auch der Kläger, der zum ersten Mal ein Vergabeverfahren für die Marktgemeinde durchführte, der S***** (die Frau des Klägers ist Gemeinderätin einer anderen Partei) oder der Genossenschaft nahesteht, lässt sich den Feststellungen allerdings nicht entnehmen und wird solches vom Beklagten auch gar nicht behauptet. Damit können aber die auf Seiten der für die Marktgemeinde handelnden Personen vom Beklagten konstatierten Verdachtsmomente nicht ohne weiteres auf den Kläger übertragen werden; insofern ist dem Rekursgericht zuzustimmen, dass der Beklagte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht hat.
 
Der Beklagte hat sich allerdings im Verfahren erster Instanz auf verschiedene „Ungereimtheiten“ des vom Kläger durchgeführten Vergabeverfahrens berufen, wozu die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen haben. Dies rügt der Beklagte im Revisionsrekurs zu Recht, weshalb die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
 
Richtig ist zwar, dass die Freiheit der politischen Debatte einer der Pfeiler des Konzepts einer demokratischen Gesellschaft ist, weshalb die Grenzen einer vertretbaren Kritik in Bezug auf einen Politiker, der in seiner öffentlichen Eigenschaft auftritt, weiter zu ziehen sind als in Bezug auf eine Privatperson. Jeder Politiker setzt sich selbst unvermeidlich und willentlich einer genauen Beurteilung jeder seiner Worte und Taten nicht nur durch Journalisten und das breitere Publikum, sondern insbesondere auch durch den politischen Gegner aus. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist großzügig auszulegen, insbesondere wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht. In die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstößt aber gegen § 1330 ABGB. So überschreitet etwa der (durch entsprechendes Tatsachensubstrat nicht gedeckte) Vorwurf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung die Grenzen des Zulässigen. Denn auch für wertende Äußerungen ist Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde; ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht.
 
Da der Beklagte dem Kläger ein strafbares Verhalten vorgeworfen hat, ohne dass dieses – nach den bisherigen Verfahrensergebnissen – zumindest im Kern belegt wäre, kann er sich nicht auf die dargestellte Rsp stützen, und zwar unabhängig davon, ob es sich beim Kläger tatsächlich um eine public figure iS dieser Rsp handelt.
 
 

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