Ist der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig, ist auch für die (unmittelbare) Einverleibung im Grundbuch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 26 ff GBG nachzuweisen
GZ 5 Ob 139/17b, 21.12.2017
OGH: Für die Bewilligung der Exekution nach § 350 EO genügt es, wenn der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft durch den Exekutionstitel gedeckt ist, im Urteil also ausgesprochen wird, dass dem Kläger das bücherliche Recht zusteht und der Beklagte schuldig ist, dieses Recht anzuerkennen. Der erforderliche Titel wird zwar idR die Verpflichtung zur Einwilligung in die Vornahme der bücherlichen Eintragung aussprechen. Es genügen aber auch gleichwertige Leistungspflichten, nach denen der Verpflichtete der betreffenden Änderung der bücherlichen Rechtslage zuzustimmen hat. Auch eine durch Exekutionstitel wörtlich festgelegte Erklärung, in eine bestimmte Eigentumsübertragung einzuwilligen, sei es durch Zustimmung zu einer genau angeführten vertraglichen Regelung oder Unterfertigung einer diesbezüglichen Urkunde, stellt nicht bloß die Abgabe einer Willenserklärung iSd § 367 EO dar, bei welcher eine Exekutionsführung weder zulässig noch erforderlich wäre. Vielmehr ist auch ein derartiger Exekutionstitel gem § 350 EO durch Exekution vollstreckbar.
Eine sich aus dem materiellen Rechtsverhältnis ergebende Zug-um-Zug-Verknüpfung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums mit einer Gegenleistung (hier nach § 10 Abs 4 WEG 2002) kann unabhängig von der konkret gewählten Formulierung der Leistungspflicht in (alle) Urteile aufgenommen werden, die eine Exekutionsführung nach § 350 EO gestatten. Aufgrund eines derartigen Zug-um-Zug-Titels ist die Bewilligung einer Exekution dann - entgegen § 8 Abs 1 EO in Analogie zu § 367 Abs 2 EO - vor Erbringung der Gegenleistung ausgeschlossen; die Erbringung der Gegenleistung muss nicht bloß behauptet, sondern durch eine § 7 Abs 2 EO entsprechende, also eine qualifizierte (öffentliche oder öffentlich beglaubigte) Urkunde nachgewiesen werden. Ist der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig, ist auch für die (unmittelbare) Einverleibung im Grundbuch der Eintritt der Bedingung urkundlich unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 26 ff GBG nachzuweisen.