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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anwendung des § 280 IO nF in einem am 1. 11. 2017 anhängigen, bereits verlängerten Abschöpfungsverfahren

Aus dem allgemeinen Gesetzeszweck lässt sich nicht ableiten, dass der Gesetzgeber gerade die nach § 213 Abs 4 IO aF verlängerten Abschöpfungsverfahren durch eine sofortige Verkürzung, im äußersten Fall um drei Jahre, privilegieren wollte

17. 04. 2018
Gesetze:   § 280 IO nF, § 213 IO aF
Schlagworte: Insolvenzrecht, Schuldenregulierungsverfahren, Abschöpfungsverfahren, Übergangsregelung, Verlängerung, Verkürzung des Abschöpfungszeitraums, Restschuldbefreiung ohne Mindestquote

 
GZ 8 Ob 5/18w, 26.01.2018
 
OGH: Richtig ist, dass mit dem IRÄG 2017 ausdrücklich eine Förderung der Entschuldung von Privatpersonen und die rasche Rückkehr der Schuldner in eine produktive Berufssituation bezweckt wird. Diese Intention hat den Gesetzgeber allerdings nur veranlasst, der Abschaffung des Quotenerfordernisses auch im Übergangsrecht sofort Wirkung zu verschaffen. Dagegen findet die Verkürzung des Abschöpfungszeitraums auf ältere anhängige Verfahren noch überhaupt nicht, auf jüngere ab dem Stichtag 1. 11. 2015 nur pro rata temporis Anwendung.
 
Aus dem allgemeinen Gesetzeszweck lässt sich daher nicht ableiten, dass der Gesetzgeber gerade die nach § 213 Abs 4 IO aF verlängerten Abschöpfungsverfahren durch eine sofortige Verkürzung, im äußersten Fall um drei Jahre, privilegieren wollte.
 
Für diese Annahme besteht auch deswegen kein Grund, weil dem Schuldner aus der Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens auch ohne vorzeitige Beendigung weiterhin ein erheblicher Vorteil erwächst. Wäre nämlich die Verlängerung nicht bewilligt worden, hätte das Verfahren bereits nach den ersten sieben Jahren ohne Restschuldbefreiung geendet.
 
Um diese nach den Regeln des IRÄG 2017 doch noch erlangen zu können, hätte ein solcher Schuldner nach dem 31. 10. 2017 ein neues Verfahren beantragen und weitere fünf Jahre Abschöpfung in Kauf nehmen müssen. Die Übergangsbestimmung des § 280 IO nF verkürzt diesen Zeitraum im verlängerten Verfahren auf die restliche Laufzeit der verlängerten Abtretungserklärung.
 
Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts führt dieses Ergebnis auch nicht zu einem unsachlichen Vorteil für Schuldner, deren Abtretungserklärung ebenfalls vor dem 1. 11. 2017 ohne Erreichen der Mindestquote abgelaufen ist, bei denen aber vor diesem Stichtag noch keine Entscheidung nach § 213 Abs 3 oder 4 IO aF getroffen wurde. Auch diesen Schuldnern wird der individuelle Abschöpfungszeitraum nicht verkürzt und sie profitieren genauso wie der Schuldner hier lediglich von der neu geschaffenen Restschuldbefreiung ohne Mindestquote.
 
 

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