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Verfahrensrecht

OGH: Zum Verzicht eines blinden Menschen auf die Einhaltung der Formvorschrift des § 1 Abs 1 lit e NotariatsaktsG

Zutreffend ist die Auffassung, dass es nach dem Zweck des Formgebots, das nur den Blinden schützt, weil sich sein Vertragspartner auf die Ungültigkeit nicht berufen kann (§ 1 Abs 4 NotariatsaktsG), und dem Gesetzeswortlaut einer Annahme der Verzichtserklärung durch den Vertragspartner nicht bedarf; es ist auch die Ansicht zu billigen, dass „ausdrücklich“ iSv „hinreichend deutlich“ zu verstehen ist; der Verzicht des blinden Menschen auf die Einhaltung der Form erfordert, dass er sich der Formpflicht des Rechtsgeschäfts infolge der Einschränkung seiner Sehfähigkeit bewusst ist

17. 04. 2018
Gesetze:   § 1 NotariatsaktsG
Schlagworte: Notariatsakt, blinder Mensch, Verzicht, ausdrücklich / hinreichend deutlich

 
GZ 10 Ob 35/17w, 20.02.2018
 
Die Rekurswerberin führt aus, der Verzicht eines Blinden auf die Notariatsaktsform, setze voraus, dass sich der Blinde als blind deklariere und die Vertragsparteien in Kenntnis der Blindheit einen Verzicht auf die Anwendung der Notariatsaktsform verzichten.
 
OGH: Nach § 1 Abs 1 lit e NotariatsaktsG ist die Gültigkeit aller von Blinden in eigener Person errichteten Urkunden über Rechtsgeschäfte unter Lebenden durch die Aufnahme eines Notariatsakts bedingt. Die Formpflicht nach dieser Bestimmung besteht nicht 1. für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und für bankübliche Verträge über die Eröffnung von Girokonten und 2. für andere Rechtsgeschäfte, ausgenommen Bürgschaftserklärungen, „wenn der blinde Mensch dem Vertragspartner ausdrücklich erklärt, auf die Einhaltung“ dieser Formvorschrift „zu verzichten“ (§ 1 Abs 3 Z 1 und 2 NotariatsaktsG).
 
Die Formpflicht bezweckt die Sicherung des Blinden, insbesondere vor Übervorteilung.
 
Zur Ausnahme von der Formpflicht nach § 1 Abs 3 Z 2 NotariatsaktsG führen die Gesetzesmaterialien aus:
 
„Für den blinden Menschen muss damit – ähnlich wie etwa nach §§ 901 und 1353 ABGB oder nach § 31 Abs 1 KSchG – deutlich klar sein, dass er mit seiner Erklärung auf die Einhaltung der Notariatsaktspflicht verzichtet.“
 
Zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es nach dem Zweck des Formgebots, das nur den Blinden schützt, weil sich sein Vertragspartner auf die Ungültigkeit nicht berufen kann (§ 1 Abs 4 NotariatsaktsG), und dem Gesetzeswortlaut einer Annahme der Verzichtserklärung durch den Vertragspartner nicht bedarf.
 
Es ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, dass „ausdrücklich“ iSv „hinreichend deutlich“ zu verstehen ist.
 
Der Verzicht des blinden Menschen auf die Einhaltung der Form erfordert, dass er sich der Formpflicht des Rechtsgeschäfts infolge der Einschränkung seiner Sehfähigkeit bewusst ist. Zur Beurteilung dieser Frage reichen die Feststellungen des Erstgerichts nicht aus. Aus der Feststellung, der Erstnebenintervenient habe darauf hingewiesen, die Errichtung eines Notariatsakts sei notwendig, wenn sie nicht lesen könne, erhellt nicht zweifelsfrei, dass aufgrund dieser Äußerung der Klägerin klar wurde, der abzuschließende Vertrag bedürfe aufgrund ihres eingeschränkten Sehvermögens eines Notariatsakts.
 
Wenn im fortgesetzten Verfahren das Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit aufrecht bleiben sollte und die Geschäftsfähigkeit der Klägerin bejaht wird, wäre das Verfahren in dieser Hinsicht zu ergänzen.
 
 

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