Die Vorinstanzen haben die Besuchskontakte des Vaters zu seiner Tochter noch als üblich gewertet und keinen prozentuellen Abschlag von seiner Geldunterhaltsverpflichtung berücksichtigt; dass sie das ihnen eingeräumte Ermessen überschritten hätten, kann der Revisionsrekurswerber selbst nicht einmal dann aufzeigen, wenn der Kontakt am Donnerstag und Freitag im vierwöchigen Rhythmus und nicht monatlich erfolgen und er seine Tochter nach der Schule bereits um 11:30 Uhr abholen sollte; der Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag 17:00 Uhr schlägt sich nur mit gut zwei Tagen nieder; nicht recht verständlich ist, dass der Vater für den Zeitraum von Sonntag 11:30 Uhr bis 17:00 Uhr einen weiteren Tag konstruieren möchte; auch sein Kontaktrecht am Donnerstag alle vier Wochen von 11:30 Uhr bis 17:00 Uhr führt abgesehen vom Mittagessen zu keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils; dagegen kann auch unter Einbeziehung des Donnerstag beim Kontaktrecht am Freitag alle vier Wochen von 11:30 Uhr bis am Abend von einem zusätzlichen Besuchskontakt alle vier Wochen ausgegangen werden; damit kann der Vater aber nicht aufzeigen, dass er seine Tochter – umgelegt auf ein Jahr – an zwei Tagen pro Woche betreut
GZ 1 Ob 23/18s, 27.02.2018
OGH: Der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er aufgrund seiner Betreuungsleistungen einen Abschlag von 10 % vom Geldunterhalt anstrebt, ist mangels einer zu lösenden erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Nach stRsp hängt die Unterhaltsbemessung immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Gem § 231 Abs 2 Satz 1 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreffenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt.
Betreut und versorgt der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Als üblich gilt nach stRsp ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, insgesamt somit etwa von 80 Tagen pro Jahr. Starre Grenzen sind dabei allerdings nicht zu ziehen (vgl 1 Ob 209/08d – ein zusätzlicher halber Tag pro Woche ist vernachlässigbar).
Teilen die Eltern die Betreuung in einem Ausmaß, das ganz klar über den Rahmen der üblichen Kontakte des geldunterhaltspflichtigen Teils hinausgeht und leistet dieser während der verlängerten Kontakte Naturalunterhalt, ist nach der jüngeren stRsp der Geldunterhalt zu reduzieren. Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über den üblichen Durchschnitt von einem Tag pro Woche hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird idR ein Abschlag von 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen. Dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur (und eher die Untergrenze) für die Bedachtnahme auf die zusätzlichen Belastungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils.
Maßgebliches Kriterium für die Minderung der Geldunterhaltspflicht ist, ob durch die Betreuungsleistungen eine nennenswerte Ersparnis des anderen Elternteils eintritt (etwa für Lebensmittel, Taschengeld, Wäsche und Freizeitaktivitäten). Es ist also nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern von den ersparten Aufwendungen des anderen Elternteils auszugehen.
Demnach finden bei der Anrechnung der Anzahl der Kontakttage einzelne Stunden eines Aufenthalts beim anderen Elternteil grundsätzlich keine Berücksichtigung. Ein Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag schlägt sich daher nur in zwei Tagen nieder. Reduziert sich ein neben dem üblichen, vierzehntägigen Wochenendkontaktrecht eingeräumter weiter „Besuchstag“ in Wahrheit auf ein bloßes Übernachtungsbesuchsrecht unter der Woche (bis zum Schulbeginn am nächsten Morgen), wurde von keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils ausgegangen.
Die Vorinstanzen sind diesen Grundsätzen gefolgt und haben die Besuchskontakte des Vaters zu seiner Tochter noch als üblich gewertet und keinen prozentuellen Abschlag von seiner Geldunterhaltsverpflichtung berücksichtigt. Dass sie das ihnen eingeräumte Ermessen überschritten hätten, kann der Revisionsrekurswerber selbst nicht einmal dann aufzeigen, wenn der Kontakt am Donnerstag und Freitag im vierwöchigen Rhythmus und nicht monatlich erfolgen und er seine Tochter nach der Schule bereits um 11:30 Uhr abholen sollte. Der Wochenendaufenthalt von Freitag nach der Schule bis Sonntag 17:00 Uhr schlägt sich nur mit gut zwei Tagen nieder. Nicht recht verständlich ist, dass der Vater für den Zeitraum von Sonntag 11:30 Uhr bis 17:00 Uhr einen weiteren Tag konstruieren möchte. Auch sein Kontaktrecht am Donnerstag alle vier Wochen von 11:30 Uhr bis 17:00 Uhr führt abgesehen vom Mittagessen zu keiner nennenswerten Ersparnis des anderen Elternteils. Dagegen kann auch unter Einbeziehung des Donnerstag beim Kontaktrecht am Freitag alle vier Wochen von 11:30 Uhr bis am Abend von einem zusätzlichen Besuchskontakt alle vier Wochen ausgegangen werden. Damit kann der Vater aber nicht aufzeigen, dass er seine Tochter – umgelegt auf ein Jahr – an zwei Tagen pro Woche betreut. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass ihm keine Minderung des Geldunterhalts zusteht, zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.