Die nahende Selbsterhaltungsfähigkeit ist zwar ein besonders markanter Fall, der für die Notwendigkeit eigener Mietrechte eines Minderjährigen sprechen kann; es kommen aber auch andere besondere Gründe, wie etwa die besondere Bedeutung einer Wohnung am Studienort, dafür in Betracht; ein besonderer Grund, der für die Notwendigkeit eigener Mietrechte eines Minderjährigen spricht, kann auch darin gelegen sein, dass ein allenfalls bestehender familienrechtlicher Wohnungsanspruch nicht durchsetzbar ist
GZ 4 Ob 16/18h, 20.02.2018
OGH: Bei der Beurteilung, ob einem Minderjährigen, der aufgrund seines Unterhaltsanspruchs auch einen Anspruch auf familienrechtliche Wohnversorgung hat, ein eigenständiges Eintrittsrecht an einer Wohnung nach § 14 MRG zukommt, ist nach der Rsp darauf abzustellen, ob dieses Kind im konkreten Einzelfall ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung hat, das vom familienrechtlichen Wohnungsanspruch nicht gedeckt ist. Im Allgemeinen sind dabei das Alter des Kindes, die zu erwartenden Entwicklungen in nächster Zukunft und die Gründe, die für die gesonderte Wohnungsnahme oder für die Begründung von eigenen Mitmietrechten des Unterhaltsberechtigten sprechen, zu berücksichtigen. Minderjährige, deren Selbsterhaltungsfähigkeit in nächster Zukunft nicht absehbar ist, haben neben dem familienrechtlichen Wohnungsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich kein dringendes Wohnbedürfnis an einer Wohnung, wenn nicht besondere Gründe dafür bestehen.
Die nahende Selbsterhaltungsfähigkeit ist zwar ein besonders markanter Fall, der für die Notwendigkeit eigener Mietrechte eines Minderjährigen sprechen kann. Es kommen aber auch andere besondere Gründe, wie etwa die besondere Bedeutung einer Wohnung am Studienort, dafür in Betracht. Außerdem ist zu beachten, dass ein dringendes Wohnbedürfnis nur dann verneint werden kann, wenn eine gleichwertige andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht, wobei es dabei va auf die rechtliche Position ankommt. Der Anspruch auf familienrechtliche Wohnversorgung ist als Teil des Unterhaltsanspruchs zwar gegen den Unterhaltspflichtigen durchsetzbar. Ist die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs aber nicht gesichert, so kann nicht mehr gesagt werden, dass das dringende Wohnbedürfnis bereits durch den familienrechtlichen Wohnungsanspruch gedeckt sei.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Vater der beiden Kinder seit April 2016 ebenfalls in der aufgekündigten Wohnung lebt und – so wie seine Familie – keine andere Wohnmöglichkeit hat. Er hat für sich, seine Frau und die beiden Kinder zwar eine Wohnung gesucht, aber keine andere geeignete Wohnung gefunden. Dieses Tatsachensubstrat ist von den Einwendungen der beklagten Verlassenschaft gedeckt, zumal sie darin auch auf das dringende Wohnbedürfnis des Sohnes der Verstorbenen selbst verwiesen hat.
Besteht trotz entsprechender Suche für den Unterhaltspflichtigen keine andere Wohnmöglichkeit, so ist ein familienrechtlicher Wohnungsanspruch ihm gegenüber aktuell nicht durchsetzbar.