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Zivilrecht

OGH: Kündigung nach Tod des Mieters iSd § 30 Abs 2 Z 5 MRG und Eintrittsrecht nach § 14 MRG – zur Frage, ob es bei der Prüfung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG nur auf das im Verfahren geltend gemachte Eintrittsrecht ankommt und sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken hat, oder ob auch sich im Verfahren (zufällig) ergebende Eintrittsrechte anderer Personen zu berücksichtigen sind

Im gerichtlichen Aufkündigungsverfahren nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG sind die Eintrittsvoraussetzungen für jede potenziell eintrittsberechtigte Person konkret zu prüfen; die gerichtliche Prüfung wird dabei durch die Einwendungen begrenzt; sie erfasst nicht auch dritte Personen, deren mögliche Eintrittsrechte nicht zum Gegenstand der Einwendungen gemacht werden

17. 04. 2018
Gesetze:   § 30 MRG, § 14 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung nach Tod des Mieters, Eintrittsberechtigung, gerichtliche Prüfung, Einwendungen

 
GZ 4 Ob 16/18h, 20.02.2018
 
OGH: Im gerichtlichen Aufkündigungsverfahren nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG sind die Eintrittsvoraussetzungen für jede potenziell eintrittsberechtigte Person konkret zu prüfen. Die gerichtliche Prüfung wird dabei durch die Einwendungen begrenzt. Sie erfasst nicht auch dritte Personen, deren mögliche Eintrittsrechte nicht zum Gegenstand der Einwendungen gemacht werden.
 
 
 

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