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Zivilrecht

OGH: Zur Wohnungseigentumstauglichkeit eines Lagerraums

Dass einem – typischerweise als Nebenraum und Zubehörobjekt (vgl § 2 Abs 3 WEG 2002) zu wertenden – Lagerraum von nur 8,74 m² nach der Verkehrsauffassung nach seiner Art und Größe keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, auch wenn der Antragsteller bereit war, dafür wegen seiner höchstpersönlichen Interessen 9.000 EUR zu bezahlen, bedarf nicht der Korrektur durch das Höchstgericht

17. 04. 2018
Gesetze:   § 2 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Wohnungseigentumstauglichkeit, Lagerraum, selbständige wirtschaftliche Bedeutung

 
GZ 5 Ob 205/17h, 18.01.2018
 
OGH: Dass das Grundbuchsgericht die Wohnungseigentumstauglichkeit des Objekts selbständig zu prüfen hat, entspricht stRsp. Ebenfalls wurde bereits klargestellt, dass die baubehördliche Bescheinigung über den Bestand an selbständigen Wohnungen oder selbständigen Räumlichkeiten die Gerichte nicht in der rechtlichen Beurteilung bindet, ob das als baulich selbständig bescheinigte Objekt tauglicher Gegenstand des Wohnungseigentums sein kann.
 
Der erkennende Senat nahm auch bereits mehrfach zur Wohnungseigentumstauglichkeit relativ kleiner Lagerräume Stellung. Grundsätzlich erfordert die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objekts bauliche Abgeschlossenheit nach allen Seiten, sie ist im Übrigen nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Die Beurteilung ist daher eine Frage des konkreten Einzelfalls. Auf ein besonderes persönliches Interesse (nur) des Antragstellers ist als bloß subjektives Merkmal dabei nicht abzustellen. Wenn die Vorinstanzen auf Basis der vorgelegten Urkunden die selbständige wirtschaftliche Bedeutung des abzutrennenden Keller- bzw Lagerraums im Ausmaß von 8,74 m² verneinten, ist dies jedenfalls keine unvertretbare Fehlbeurteilung, die der Korrektur im Einzelfall bedürfte. Lagerräume im Ausmaß von 1,30 bis 6,53 m² – bei denen nach den Planunterlagen im Übrigen nicht gesichert war, dass sie baulich nach allen Seiten abgeschlossen waren – wurden ebenso bereits als nicht wohnungseigentumstauglich beurteilt wie ein ca 12 m² großes Kellerabteil, baulich abgeschlossene Kellerabteile von 3,53 bis 7,43 m² oder Magazinräumlichkeiten im Ausmaß von 1,3 bis 6,53 m², ein 3 m² großer Abstellraum oder als Lager bezeichnete Objekte mit Größen von 4 m², 4,46 m² und 3,24 m². Bejaht wurde die Wohnungseigentumstauglichkeit hingegen bei Lagern in der Größe von 37,30 m² und 76,10 m² oder bei dem vom Erstgericht bereits zitierten Bankomatraum im Ausmaß von 3,06 m², der dazu dienen sollte, mittels eines elektronischen Geräts Bankgeschäfte zu tätigen und somit als Geschäftsraum zu werten war. Die Beurteilung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser Rsp. Dass einem – typischerweise als Nebenraum und Zubehörobjekt (vgl § 2 Abs 3 WEG 2002) zu wertenden – Lagerraum von nur 8,74 m² nach der Verkehrsauffassung nach seiner Art und Größe keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, auch wenn der Antragsteller bereit war, dafür wegen seiner höchstpersönlichen Interessen 9.000 EUR zu bezahlen, bedarf daher nicht der Korrektur durch das Höchstgericht.
 
 

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