Home

Zivilrecht

OGH: Haftung des Geschäftsführers iZm List iSd § 870 ABGB (hier: Verkauf eines ungeeigneten Trockenlegungsgeräts und anschließendem Insolvenzverfahrens)

Die Gläubiger einer GmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, können den Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen dieser durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt hat; eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher etwa nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung möglich; ebenso kann der Geschäftsführer bei Erfüllung des Tatbestands des § 870 ABGB persönlich herangezogen werden, so etwa ein Geschäftsführer, der durch wissentlich unrichtige Behauptungen über die Vermögenslage der GmbH jemanden dazu veranlasste, der Gesellschaft ein (uneinbringlich gewordenes) Darlehen zu geben und eine (in Anspruch genommene) Bürgschaft zu leisten; für die listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (zivilrechtlicher Betrug) erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht zwar nicht aus, wohl aber dolus eventualis; List setzt ein für die Entstehung des Irrtums (hier des Klägers) vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden (hier des Beklagten) voraus; die bloße Erkennbarkeit der Ungeeignetheit des Geräts der Gesellschaft erreichte für den Beklagten die Schwelle des zivilrechtlichen Betrugs iSd § 870 ABGB noch nicht

17. 04. 2018
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 870 ABGB, § 25 GmbHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Geschäftsführer, Haftung, List, zivilrechtlicher Betrug, Insolvenzverfahren

 
GZ 6 Ob 244/17a, 28.02.2018
 
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es sei nicht auszuschließen, dass durch die Feststellung des Erstgerichts, der Geschäftsführung der W***** GmbH (und damit auch dem Beklagten als deren Geschäftsführer) sei spätestens mit 21. 8. 2009 erkennbar gewesen, dass das von der Gesellschaft vertriebene Trockenlegungsgerät zur Trockenlegung der Mauer des Klägers nicht geeignet ist, von einem vorsätzlichen In-die-Irreführen iSd § 870 ABGB auszugehen gewesen wäre, woraus wieder eine persönliche Haftung des Beklagten abzuleiten wäre. Der Kläger hatte am 25. 2. 2010 von der Gesellschaft ein Trockenlegungsgerät samt einer Geld-Zurück-Garantie erworben, welches jedoch nicht in der Lage gewesen war, ein Gebäude tatsächlich zu entfeuchten bzw trocken zu legen; im März 2012 war über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
 
Die Gläubiger einer GmbH, die für ihre Forderungen im Vermögen der Gesellschaft keine oder keine zureichende Deckung gefunden haben, können den Geschäftsführer der Gesellschaft nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen (§§ 1293 ff ABGB) auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, den ihnen dieser durch schuldhafte Verletzung eines gerade oder auch zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger erlassenen Gesetzes zugefügt hat. Eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist daher etwa nach den allgemeinen Grundsätzen der deliktischen Haftung möglich. Ebenso kann der Geschäftsführer bei Erfüllung des Tatbestands des § 870 ABGB persönlich herangezogen werden, so etwa ein Geschäftsführer, der durch wissentlich unrichtige Behauptungen über die Vermögenslage der GmbH jemanden dazu veranlasste, der Gesellschaft ein (uneinbringlich gewordenes) Darlehen zu geben und eine (in Anspruch genommene) Bürgschaft zu leisten. Vor diesem Hintergrund macht der Kläger im Revisionsverfahren geltend, er hätte das Trockenlegungsgerät nicht gekauft, hätte er damals von der damaligen finanziellen Situation der Gesellschaft oder dem Umstand Kenntnis gehabt, dass das Gerät ungeeignet war.
 
Der Beklagte wurde zwar im Jahr 2016 wegen unrichtiger Wiedergabe der finanziellen Lage der Gesellschaft in den Jahresabschlüssen 2009/2010 und 2010/2011 nach § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG idF vor Inkrafttreten des BGBl I 2015/112 strafrechtlich verurteilt, wobei der erstgenannte Jahresabschluss am 4. 11. 2010 beim Firmenbuchgericht eingereicht worden war; darüber hinaus hatte der endgültige Verlust eines gegen die Gesellschaft geführten Verfahrens im November 2010 zu einer Zahlungsverpflichtung iHv 95.000 EUR und damit zur Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft für den Beklagten geführt. Das Trockenlegungsgerät hatte der Kläger jedoch bereits am 25. 2. 2010 gekauft; eine Haftung des Beklagten lässt sich daraus somit nicht ableiten, selbst wenn die Unternehmenssituation der Gesellschaft zum damaligen Zeitpunkt bereits „prekär“ war.
 
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war für die Geschäftsführung der Gesellschaft spätestens mit Zustellung des Urteils des BG Graz-West zu AZ 3 C 98/09h vom 21. 8. 2009 „erkennbar, dass das Trockenlegungsgerät nicht zur Trockenlegung der Mauer des Klägers geeignet“ gewesen wäre; in diesem Urteil war ausgeführt worden, dass das einem anderen Käufer gelieferte Gerät für die im Keller dieses Käufers vorhandene Feuchtigkeit als Trocknungsgerät nicht geeignet war und das Wirkungsprinzip des Geräts nach dem „derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht erklärbar“ sei. Der Kläger leitet daraus eine (bedingt) vorsätzliche Irreführung iSd § 870 ABGB durch den Beklagten ab.
 
Für die listige Irreführung ist allerdings rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (zivilrechtlicher Betrug) erforderlich; grobe Fahrlässigkeit reicht zwar nicht aus, wohl aber dolus eventualis. List setzt ein für die Entstehung des Irrtums (hier des Klägers) vorsätzliches, ja ihn bezweckendes Verhalten des Irreführenden (hier des Beklagten) voraus. Mit dem Berufungsgericht ist vor dem Hintergrund dieser Rsp davon auszugehen, dass die bloße Erkennbarkeit der Ungeeignetheit des Geräts der Gesellschaft für den Beklagten die Schwelle des zivilrechtlichen Betrugs iSd § 870 ABGB noch nicht erreichte.
 
Eine Eigenhaftung des bloß fahrlässig handelnden Vertreters wird nur in bestimmten seltenen Ausnahmefällen angenommen, so etwa, wenn der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrags hat oder er bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Das bei jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft grundsätzlich vorhandene gewisse eigenwirtschaftliche Interesse, dass das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt, reicht allerdings für eine Eigenhaftung nicht aus; zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschaftern und Organen muss klar unterschieden werden.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at