Dass sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hätte, dass Rollstuhlfahrer auf Straßen ohne Gehsteige und Beleuchtung in der Nacht zu ihrer eigenen Sicherheit gut sichtbare Kleidung tragen sollen, behaupten die Beklagten gar nicht; allein, dass die Beklagten bestimmte Maßnahmen zur Schadensabwehr für vernünftig oder aus dem „logischen Hausverstand“ heraus geboten erachten, erfüllt für sich mangels entsprechender gesetzlicher Verpflichtung noch nicht die Anforderungen der Rsp zur Annahme eines Mitverschuldens, sondern erst, wenn ein entsprechendes allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise vorliegt
GZ 2 Ob 42/17s, 30.01.2018
OGH: Der Verzicht eines Fußgängers auf das Tragen heller oder mit reflektierendem Material versehener Kleidung vermag nach der Rsp für sich allein einen Mitverschuldensvorwurf nicht zu rechtfertigen.
Die Revisionswerber leiten nun aber aus der Wendung „für sich allein“ und der Tatsache, dass hier ihrer Ansicht nach weitere Faktoren (eingeschränkte Beweglichkeit und damit eingeschränkte Ausweichmöglichkeit des Klägers, unbeleuchtete schmale Landstraße außerhalb des Ortsgebiets, mangelnde helle bzw reflektierende Kleidung, mangelnde Beleuchtung des Rollstuhls; sitzende Position des Klägers und damit schwerere Erkennbarkeit) vorlagen, ab, dass insgesamt das Tragen heller bzw reflektierender Kleidung geboten gewesen wäre.
Dazu ist vorweg darauf zu verweisen, dass der Kläger nach den Feststellungen keineswegs gänzlich dunkel gekleidet war.
Soweit sich die Beklagten dennoch auf die mangelnde Beleuchtung, bzw fehlende helle oder reflektierende Kleidung berufen, befinden sie sich überdies in einem Zirkelschluss: mit dem Fehlen dieser Ausrüstung kann nicht ihre Notwendigkeit begründet werden. Soweit sie auf Dunkelheit und mangelnde Straßenbeleuchtung im Unfallbereich hinweisen, sind dies keine zusätzlich ins Gewicht fallenden Faktoren, weil erst durch sie überhaupt die Frage der Notwendigkeit einer hellen oder reflektierenden Kleidung entsteht. Dafür, dass der Kläger in sitzender Position schlechter erkennbar wäre als stehend, gibt es keine Beweisergebnisse; dies ist auch nicht offenkundig. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Kläger in seinem Rollstuhl durchschnittlich weniger reaktionsschnell bewegen kann als ein Fußgänger, träfe das wohl auch auf einen Fußgänger zu, der ein Fahrrad schiebt. Im Gegensatz zur Entscheidung 2 Ob 188/07x, die der dunkel gekleideten, gebrechlichen Fußgängerin zusätzlich einen Verstoß gegen § 76 Abs 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz StVO anlastete, kann daraus jedenfalls kein zusätzliches Argument für ein Mitverschulden des Klägers abgeleitet werden. Auch die geringe Breite der Landstraße ist kein „zusätzlicher Faktor“, weil diesem Umstand schon durch § 10 Abs 2 StVO Rechnung getragen wird. Soweit sich die Beklagten auf die Entscheidung 2 Ob 9/13g berufen, ist daraus für sie nichts zu gewinnen, weil dort der auf einem Geh- und Radweg gehenden, dunkel gekleideten Fußgängerin ebenfalls kein Mitverschulden angelastet wurde.
Nach der Rsp kann auch bei der Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit der Vorwurf des Mitverschuldens begründet sein, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt.
Dass sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hätte, dass Rollstuhlfahrer auf Straßen ohne Gehsteige und Beleuchtung in der Nacht zu ihrer eigenen Sicherheit gut sichtbare Kleidung tragen sollen, behaupten die Beklagten gar nicht. Sie bringen vielmehr vor, dass ein vernünftiger und sorgfältiger Rollstuhlfahrer jedenfalls Aktivbeleuchtung oder Reflektoren benutzt hätte, und dass es im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Beeinträchtigungen, die die Benutzung eines Rollstuhls notwendig machen könnten, keinen „beteiligten Verkehrskreis“ gebe.
Allein, dass die Beklagten bestimmte Maßnahmen zur Schadensabwehr für vernünftig oder aus dem „logischen Hausverstand“ heraus geboten erachten, erfüllt aber für sich mangels entsprechender gesetzlicher Verpflichtung noch nicht die dargelegten Anforderungen der Rsp zur Annahme eines Mitverschuldens, sondern eben erst, wenn ein entsprechendes allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise vorliegt. Weshalb es keine solchen beteiligten Kreise geben sollte, ist nicht nachvollziehbar.