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Arbeitsrecht

VwGH: Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iZm Feststellung als Dienstunfall und Zuerkennung von Versehrtengeld und Versehrtenrente nach dem Unfallfürsorgegesetz 1967

Bei einem Anspruch auf Versehrtenrente und Versehrtengeld handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis des Art 6 EMRK

16. 04. 2018
Gesetze:   § 2 UFG 1967, § 6 UFG 1967, § 16 UFG 1967, § 24 VwGVG, Art 6 EMRK, Art 47 GRC
Schlagworte: Beamte, Dienstunfall, Versehrtengeld, Versehrtenrente, mündliche Verhandlung, Unterbleiben, civil right, Parteiengehör

 
GZ Ra 2017/09/0053, 22.02.2018
 
VwGH: Das VwG kann gem § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
 
Eine Verhandlung vor dem VwG ist daher durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" iSd Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen.
 
Bei dem im Revisionsfall strittigen Anspruch auf Versehrtenrente und Versehrtengeld handelt es sich um ein "civil right" im Verständnis der zitierten Konventionsbestimmung (vgl zur Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0004; zu einem Entfall von Bezügen nach § 31 Abs 4 DPL 1972 VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0025; zur Bemessung einer Gesamtpension 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; sowie zur Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz VfSlg. 18.827/2009 bzw jüngst zur Zuerkennung einer Versehrtenrente VwGH 14.11.2017, Ra 2017/09/0042).
 
 

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