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Baurecht

VwGH: Berufsmäßige Parteienvertretung durch Ziviltechniker (§ 4 ZTG) – Befugnis des planenden Ziviltechnikers zur Vertretung vor dem VwG?

Die berufsmäßige Vertretung durch Ziviltechniker vor Behörden steht einerseits unter der Einschränkung, dass nicht bundesgesetzlich eine besondere Berechtigung gefordert wird, andererseits bezieht sie sich auf das gesamte, von der Befugnis des Ziviltechnikers umfasste Fachgebiet; abgesehen von bundesgesetzlich geforderten besonderen Berechtigungen kommt daher dem Fachgebiet des Ziviltechnikers hervorragende Bedeutung zu; damit lässt der Gesetzgeber erkennen, dass es ihm nicht auf die organisatorische Zurechnung des Organs, vor dem vertreten werden soll, sondern vielmehr darauf ankommt, dass ein hoheitlicher Entscheidungsträger ("Behörde") berufen ist, in einer Sache zu entscheiden, die zu dem von der Befugnis des Ziviltechnikers umfassten Fachgebiet gehört; wenn daher ein Bauprojekt (vgl § 4 Abs 2 lit a ZTG) Gegenstand der Entscheidung eines hoheitlich handelnden Organs ist, dann ist davon auszugehen, dass der dieses konkrete Projekt planende Ziviltechniker in den diesbezüglichen Verfahren auch zur berufsmäßigen Vertretung vor dem jeweiligen Entscheidungsträger befugt ist

16. 04. 2018
Gesetze:   § 4 ZTB, § 10 AVG
Schlagworte: Bauprojekt, berufsmäßige Parteienvertretung durch Ziviltechniker, Behörde, Verwaltungsgericht, Fachgebiet

 
GZ Ra 2017/05/0090, 23.01.2018
 
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob zu den "Behörden" iSd § 4 Abs 1 ZTG auch die Gerichte, insbesondere die Verwaltungsgerichte, zählen.
 
VwGH: Eine bloße Wortinterpretation des Begriffs der "Behörde" in § 4 Abs 1 ZTG führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Es ist daher der Zusammenhang der gegenständlichen Regelung in den Blick zu nehmen und schließlich auch, welche Absicht der gesetzlichen Regelung insgesamt entnommen werden kann (vgl § 6 ABGB).
 
Zunächst ist hier zu bemerken, dass § 4 ZTG selbst in seinem Abs 3 "Verwaltungsbehörden" ausdrücklich erwähnt, einschränkend wohl gegenüber dem - außer in Abs 1 auch in Abs 3 angeführten - Begriff der "Behörde", der somit im System des § 4 ZTG offenbar einen Oberbegriff darstellt und damit auch andere Organe als Verwaltungsbehörden umfasst.
 
Weiters ist festzuhalten, dass im § 4 Abs 1 ZTG eine salvatorische Klausel zugunsten bundesgesetzlich geforderter besonderer Berechtigungen vorhanden ist. Dies bedeutet, dass, soweit etwa in den Bestimmungen des § 27 ZPO, des § 24 VwGG und des § 17 VfGG ein absoluter oder relativer Anwaltszwang normiert wird, eine Vertretung durch Ziviltechniker nicht in Frage kommt. Für Verwaltungsgerichte besteht allerdings keine entsprechende Regelung, die Ziviltechniker von der berufsmäßigen Vertretung ausschließen würde.
 
Ferner ist im § 4 Abs 1 ZTG normiert, dass sich die Befugnisse der Ziviltechniker, die § 4 Abs 1 ZTG aufzählt, auf das gesamte, von ihrer Befugnis umfasste Fachgebiet beziehen.
 
Die berufsmäßige Vertretung durch Ziviltechniker vor Behörden steht somit einerseits unter der Einschränkung, dass nicht bundesgesetzlich eine besondere Berechtigung gefordert wird, andererseits bezieht sie sich auf das gesamte, von der Befugnis des Ziviltechnikers umfasste Fachgebiet. Abgesehen von bundesgesetzlich geforderten besonderen Berechtigungen kommt daher dem Fachgebiet des Ziviltechnikers hervorragende Bedeutung zu. Damit lässt der Gesetzgeber erkennen, dass es ihm nicht auf die organisatorische Zurechnung des Organs, vor dem vertreten werden soll, sondern vielmehr darauf ankommt, dass ein hoheitlicher Entscheidungsträger ("Behörde") berufen ist, in einer Sache zu entscheiden, die zu dem von der Befugnis des Ziviltechnikers umfassten Fachgebiet gehört.
 
Wenn daher, wie im gegenständlichen Fall, ein Bauprojekt (vgl § 4 Abs 2 lit a ZTG) Gegenstand der Entscheidung eines hoheitlich handelnden Organs ist, dann ist davon auszugehen, dass der dieses konkrete Projekt planende Ziviltechniker in den diesbezüglichen Verfahren auch zur berufsmäßigen Vertretung vor dem jeweiligen Entscheidungsträger befugt ist.
 
Zu einem anderen Ergebnis führt entgegen der Ansicht der belBeh auch das Erkenntnis VwGH 27.8.2015, Fr 2015/11/0008, nicht. Dort ging es um eine Entscheidungspflicht für Behörden, die über "Berufungen" spätestens drei Monate nach dem Einlangen "einen Bescheid zu erlassen" hatten. Damit war klar, dass es sich nur um Verwaltungsbehörden handeln und die entsprechende Entscheidungsfrist für Verwaltungsgerichte nicht gelten konnte. Auf den Begriff der "Behörde" als solchen kam es in diesem Zusammenhang nicht an.
 
In dem Erkenntnis VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0031, ging es lediglich um die Frage des Erwerbszweckes einer Vertretungstätigkeit durch einen Geschäftsführer eines Unternehmens, sodass hieraus für die hier gegenständliche Problematik der berufsrechtlichen Regelungen für Ziviltechniker nichts zu gewinnen ist. Und in dem Erkenntnis VwGH 16.12.2008, 2008/16/0118, wurde zwar die Einrichtung einer konkreten Verwaltungsbehörde behandelt, der VwGH hat aber ausdrücklich erwähnt, dass als "Behörden" Organe der Gerichtsbarkeit und der Verwaltung bezeichnet werden.
 
Im gegenständlichen Fall war daher der planende Ziviltechniker auch zur Vertretung vor dem VwG Wien befugt, sodass eine Nichtzulassung gem § 10 Abs 3 AVG nicht in Frage kommt.
 
 

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