Für die belBeh besteht keine Verpflichtung, dem Asylwerber im Wege eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen
GZ Ra 2017/20/0426, 09.02.2018
VwGH: Der VwGH hat bereits festgehalten, dass für die Behörde keine Verpflichtung besteht, dem Asylwerber im Wege eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen.
Soweit der Revisionswerber dem BVwG vorwirft, die Grundkriterien zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Asylverfahren nicht schlüssig anzuführen, ist zu entgegnen, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Das BVwG hat - ausführlich und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - beweiswürdigend dargelegt, warum es das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für nicht glaubwürdig erachte und in weiterer Folge - im Einklang mit der hg Rsp - eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers verneint.