Bei der Auslegung einer gesetzlichen Norm kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen ein späterer Gesetzgeber vom Norminhalt der seiner Meinung nach novellierungsbedürftigen Regelung allenfalls haben mag
GZ Ra 2017/05/0090, 23.01.2018
VwGH: Bei der Auslegung einer gesetzlichen Norm kommt es nicht darauf an, welche Vorstellungen ein späterer Gesetzgeber vom Norminhalt der seiner Meinung nach novellierungsbedürftigen Regelung allenfalls haben mag.