Der VwGH hat bereits festgehalten, dass der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden müssen
GZ Ra 2017/20/0426, 09.02.2018
Die Zulassungsausführungen zielen unter der Behauptung der Verletzung des nach der Rsp des VwGH auch im Verwaltungsverfahren anerkannten Überraschungsverbotes darauf ab, dass das BVwG dem Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung hätte bekannt geben müssen, welchen konkreten Sachverhalt es seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen beabsichtige.
VwGH: Der VwGH hat das Asylverfahren betreffend bereits festgehalten, dass der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden, sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung dieser Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden müssen.