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Verfahrensrecht

VwGH: Außerordentliche Revision – zur gesonderten Zulassungsbegründung iSd § 28 Abs 3 VwGG

In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat; lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht

16. 04. 2018
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, gesonderte Zulassungsbegründung, pauschale Behauptungen

 
GZ Ra 2017/20/0344, 09.02.2018
 
VwGH: Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gem § 28 Abs 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird.
 
Da der VwGH gem § 34 Abs 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gem § 28 Abs 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rsp die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung.
 
In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rsp des VwGH abweicht bzw konkret welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
 
Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf (allenfalls fehlende) Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht.
 
 

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